Verhinderungspflege

Wer übernimmt die Pflege meines Kindes, wenn ich selbst mich nicht um mein Kind kümmern kann? Oder wenn ich eine Pause brauche? 

Ab dem ab Pflegegrad 2 stellt die Pflegekasse nach § 39 SGB XI für Pflegebedürftige finanzielle Mittel für maximal sechs Wochen Verhinderungspflege zur Verfügung. 

Die Höhe der zur Verfügung gestellten Mittel umfassen bis zu 1.612€ im Jahr für längstens 42 Tage im Jahr. Es besteht die Möglichkeit, diesen Betrag um bis zu 806€ durch unverbrauchte Mittel aus der Kurzzeitpflege auf bis zu 2.418€ aufzustocken. Die Mittel der Kurzzeitpflege verringern sich entsprechend. Während der Ersatzpflege wird die Hälfte des Pflegegeldes für maximal sechs Wochen weitergezahlt. 

Die Leistungen der Verhinderungspflege müssen Sie nicht auf einmal in Anspruch nehmen. Sie können auch wochen‑, stunden- oder tageweise genutzt werden. Bitte beachten Sie: Wenn als Hauptpflegeperson an einem Tag für mehr als acht Stunden abwesend sind, reduziert sich für diesen Tag das monatlich ausgezahlte Pflegegeld. Für die stundenweise Vertretung (unter acht Stunden am Tag) wird daher auch der Begriff stundenweise Ersatzpflege” verwendet. 

Wen kann man für die Verhinderungspflege einsetzen? 

  • Privatpersonen
  • Pflege- oder Familienentlastender Dienst (FED)
  • Pflegepersonen, die mit dem Kind bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt. (1,5 fache des Pflegegeldes) 

Wen kann man für die Verhinderungspflege einsetzen?

  • Privatpersonen
  • Pflege- oder Familienentlastender Dienst (FED)
  • Pflegepersonen, die mit dem Kind bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt. (1,5 fache des Pflegegeldes)