Die Verhinderungspflege soll sicherstellen, dass die pflegebedürftige Person auch dann angemessen versorgt ist, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend ausfällt. Dies kann durch Urlaub, Krankheit oder andere Umstände bedingt sein.
Anspruch auf Verhinderungspflege haben Pflegebedürftige, die mindestens den Pflegegrad 2 haben und die von einer privaten oder ehrenamtlichen Pflegeperson zu Hause versorgt werden.
Die Verhinderungspflege kann für maximal sechs Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden und umfasst pro Jahr bis zu 1612 Euro, die für die Vertretungsperson zur Verfügung gestellt werden. Die Verhinderungspflege kann für die Finanzierung einer Ersatzpflegeperson genutzt werden wie z.B. ambulanter Pflegedienst, eine stationäre Einrichtung oder eine andere geeignete Person, die die Pflege während der Abwesenheit der regulären Pflegeperson übernimmt. Anfallende Kosten für die Verhinderungspflege werden dann von der Pflegekasse übernommen. Dabei werden sowohl die Kosten für die Ersatzpflegeperson als auch für Fahrt- und Verdienstausfallkosten erstattet. Um Verhinderungspflege zu erhalten, muss ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Dabei ist es wichtig, die geplante Abwesenheit der regulären Pflegeperson und die Organisation der Vertretungspflege rechtzeitig zu planen und anzugeben. Die Verhinderungspflege kann zudem mit anderen Leistungen der Pflegeversicherung kombiniert werden, wie z.B. Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder teilstationäre Pflege.