- für inklusiv beschulte Kinder und Jugendliche richtet der Schulträger der Inklusionsstandorte die Schülerbeförderung in Absprache mit den Landratsämtern ein
- die Schulleiter der Inklusionsschulen versichern sich rechtzeitig vor Schuljahresende, dass dem Schulträger alle Inklusionsschüler gemeldet sind und die Beförderung beauftragt wird
- die Schulträger bemühen sich, den Satzungen entsprechend Schülerbeförderung zu organisieren und die Kosten zu übernehmen
- Personensorgeberechtigte haben lediglich einen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn sie ihr Kind selbst transportieren und das Kind weiter als die zumutbare Fußstrecke vom Schulort entfernt wohnt
- für Schüler der SBBZ richten die Schulträger der SBBZen in Absprache mit den Landratsämtern die Schülerbeförderung ein