Schulwahl

Der Eintritt in die Schule ist für Kinder und deren Familien ein wichtiger Lebensabschnitt. Der Übergang von der Kindertageseinrichtung in die Schule kann unterschiedliche Gefühle auslösen und ist mit vielen Erwartungen und Hoffnungen aber auch mit Befürchtungen und Ängsten verbunden. 

 

Bereits im letzten Kindergartenjahr oder auch schon früher finden regelmäßige Kooperationstreffen zwischen einer Kita und der Schule statt. Ziel dieser Kooperation ist ein gelingender Übergang und eine kontinuierliche Bildungsbiografie. Im Rahmen der Kooperation werden folgende Inhalte berücksichtigt:

  • Feststellung des individuellen Entwicklungsstandes des Kindes, bzw. dessen Stärken und Schwächen
  • Abklärung der Wünsche und Erwartungen der Eltern
  • Beratung über mögliche Lernorte und deren Fördermöglichkeiten

Ablauf einer Einschulung

  • Stichtag
  • Mit Beginn des Schuljahrs sind alle Kinder, die bis 30.06des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, schulpflichtig. 

  • Stichtagsflexibilisierung
  • Kinder, die im Zeitraum zwischen 1. Juli und 30. Juni des Folgejahres das 6. Lebensjahr vollenden, können von ihren Eltern zur Schule angemeldet werden und sind damit schulpflichtig. 
  • Voraussetzung: von der Schulleitung festgestellte Schulbereitschaft

  • Schulbezirk
  • Jeder Grundschule ist ein Schulbezirk zugeordnet. 
  • Ausnahmen: Schulen in freier Trägerschaft

  • Schulanmeldung
  • Die GS bieten Termine an, an denen die Kinder angemeldet werden müssen. 
  • Die Entscheidung, ob ein Kind in der Schule aufgenommen wird oder nicht, liegt bei der Schulleitung. Hilfreich ist eine aussagekräftige Dokumentation durch die Kooperationslehrkraft in Zusammenarbeit mit den päd. Fachkräften. 
  • Die Eltern sollten mitbringen: Kind, Geburtsurkunde, gelbes Untersuchungsheft mit dem Nachweis über die Durchführung der Früherkennungsuntersuchung U9, Impfbuch (Vorlage von Untersuchungsheft und Impfbuch sind freiwillig) Masernschutz muss nachgewiesen werden.
  • Auch für Familien mit Kindern mit Behinderungen gilt, dass diese ihr Kind zunächst an der Schulbezirksschule anmelden. 

  • Zurückstellung
  • Auf Antrag der Erziehungsberechtigten und/​oder der Schulleitung können schulpflichtige Kinder vom Schulbesuch zurückgestellt werden. 
  • Dies betrifft Kinder, bei denen zu erwarten ist, dass sie innerhalb eines Jahres die Grundschulfähigkeit erlangen und dann in die erste Klasse eingeschult werden können.
  • Entscheidung: Schulleitung nach Absprache mit Eltern sowie nach Beratung mit Erziehern, Gesundheitsamt und Kooperationslehrkraft der Schule
  • Fördermöglichkeiten: Besuch der Grundschulförderklasse oder Verbleib in der Kindertageseinrichtung mit entsprechender Förderung
  • Standorte der Grundschulförderklassen 
  • Zurückstellung auch während des ersten Schulhalbjahres möglich
  • Für Schulanfänger, für die ein Antrag auf Klärung eines sonderpädagogischen Bildungsanspruchs gestellt wurde, wird die Bearbeitung eines Antrages auf Zurückstellung ausgesetzt!
  • hier ist zunächst das Ergebnis aus der Antragsstellung abzuwarten!
  • sollte kein Anspruch auf einen sonderpädagogischen Bildungsanspruch vorliegen, ist in einem zweiten Schritt (allgemeine Schule und Erziehungsberechtigte) zu überlegen, ob eine Zurückstellung in dem individuellen Fall sinnvoll (Kita/​GFK als Förderort?!) bzw. machbar wäre (Platz in Kindertageseinrichtung/​in der Grundschulförderklasse vorhanden?!)