Kurzzeitpflege (Kurzzeitwohnen):

Die Kurzzeitpflege kann genutzt werden, wenn die Pflegeperson aufgrund von Urlaub, Krankheit oder aus sonstigen Gründen das zu pflegende Kind vorrübergehend nicht zu Hause pflegen kann. Es besteht dann die Möglichkeit, dass Kind in einer Kurzzeitpflege-Einrichtung unterzubringen. Dies sind selbständige Einrichtungen, welche die pflegebedürftige Person ab dem Pflegegrad 2 vorübergehend aufnehmen, betreuen und pflegen.

Vorübergehende stationäre Pflege und Betreuung in einer Einrichtung

Wenn eine notwendige Pflege bzw. Betreuung zuhause durch Eltern oder andere Bezugspersonen vorüberergehend nicht gewährleistet werden kann, kann dies durch eine Kurzzeitpflege-Einrichtung übernommen werden. Voraussetzung hierfür ist ein Pflegegrad der bedürftigen Person zwischen 2 – 5. Dabei kann ein Maximalbetrag von für die Betreuung, medizinische Versorgung und Pflege von 1.774 Euro pro Jahr über die Pflegekasse abgerechnet werden. Unterkunft und Verpflegung der Personen müssen von den Angehörigen selbst finanziert werden. 

Der Anspruch einer Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Jahr beschränkt. Eine Erhöhung der Kosten, die jährlich durch die Pflegekasse übernommen werden, ist möglich, allerdings nur um maximal 1.612 Euro, aus noch nicht beanspruchten Mitteln der Verhinderungspflege. Wird Pflegegeld bezogen, wird während einer Kurzzeitpflege die Hälfte dieses Pflegegeldes weiterhin gewährt. Einen Antrag auf kurzeitpflege ist über die Krankenkasse erhältlich.

Liegt bei einem pflegebedürftigen Kind oder Angehörigen eine Schwerbehinderung vor, besteht die Option für ein kurzzeitwohnen in dafür vorgesehenen Einrichtungen. Finanziert wird ein solcher Aufenthalt zunächst durch die Pflegekasse (§42 SGB XI). Wenn die verfügbaren Mittel über die Kurzzeitpflege ausgeschöpft sind, aber länger Bedarf für Kurzzeitwohnen bestehen, kann dieser über die Hilfe zu Pflege und/​oder die Eingliederungshilfe beantragt werden (§ 64h SGB XII).

Da viele Kurzzeitpflege-Einrichtungen ihren Schwerpunkt auf die Versorgung von älteren Menschen richten und dort die Unterbringung vom mehrfachbehinderten oder schwer kranken Kindern nicht immer zumutbar erscheint, können die Leistungen einer Kurzzeitpflege ggf. auch in Hilfeeinrichtungen für Kinder mit Behinderungen oder anderen geeigneten Einrichtungen erfolgen.

Eine Besichtigung der örtlich verfügbaren Einrichtungen und die Abklärung der verfügbaren Maßnahmen im Vorfeld erscheint hier empfehlenswert. Wichtig!

Der Anspruch auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege entsteht jedes Jahr neu. Nicht in Anspruch genommene Leistungen verfallen am Jahresende.