Familienpflege

Können die bisherigen Hauptbetreuungspersonen (In der Regel die Eltern) die Betreuung der im Haushalt lebenden Kinder vorübergehend nicht mehr übernehmen können eventuell Haushaltshilfen (§38 SGB V) oder Familienpflege (§20 SGB VIII) in Anspruch genommen werden. Diese Leistungen können für Kinder bis zum 12. Lebensjahr (in Ausnahmefällen bis zum 14. Lebensjahr) bzw. für Kinder mit Behinderung unter bestimmten Voraussetzungen in Notsituationen genutzt werden. 

Kinderbetreuung und Unterstützung im Haushalt in Notsituationen

Leistungen der Haushaltshilfe (§ 38 SGB V) oder Familienpflege (§ 20 SGB VIII) können beansprucht werden, wenn die Eltern (oder andere Hauptbetreuungspersonen) die Betreuung ihrer Kinder zeitweise nicht mehr übernehmen können. Folgende Gründe legitimieren die Beanspruchung genannter Hilfen für Kinder bis zum 12. Lebensjahr, (in Ausnahmefällen bis zum 14.) Lebensjahr:

  • Erkrankung eines Elternteils
  • Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
  • Rehabilitationsmaßnahme
  • (Risiko-)Schwangerschaft
  • Geburt oder nachgeburtliche Versorgung
  • Berufsbedingte Abwesenheit

Die pädagogische, hauswirtschaftliche und ggf. ergänzende pflegerische Betreuung erfolgt durch ausgebildete Familienpflegerinnen und Familienpfleger. Der zeitliche Umfang der Unterstützung misst dabei sich am Bedarf der Familie. Auch 24-Stunden-Einsätze sind, je nach Bedarf, möglich.

Je nach Grund der Beantragung erfolgt die Kostenübernahme durch die Krankenkasse (§ 38 SGB V), die Rentenversicherung (§ 28 SGB VI i.V.m § 74 SGB IX), das Jugend- (§ 20 SGB VIII) oder teils auch das Sozialamt (§ 70 SGB XII).