Budjet für die Arbeit

Das Arbeitsförderbudget wurde durch das Bundesteilhabegesetz am 1. Januar 2018 eingeführt (SGB IX § 61). Es stellt eine Alternative zur Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) dar. Ziel des Arbeitsförderbudgets ist es, Menschen mit Behinderungen eine inklusive Beschäftigung zu ermöglichen und potenzielle Hindernisse zu überwinden. Das Budget für Arbeit umfasst eine finanzielle Unterstützung für den Arbeitgeber, der Ihr Kind mit Behinderung beschäftigt, sowie Leistungen zur Betreuung Ihres Kindes.

Wenn Sie ein Budget für Arbeit beantragen möchten, müssen Sie in der Regel folgende Schritte beachten:

1. Voraussetzungen

Menschen mit Behinderungen können unter folgenden Voraussetzungen ein Budget für Arbeit erhalten:

  • Sie haben Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) nach § 58 SGB IX.
  • Sie haben (oder beginnen) ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber mit tariflicher oder üblicher Entlohnung.
  • Mit Abschluss des Arbeitsvertrags wird das Budget für Arbeit als sog. Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt.

2. Zuständigkeit:

Das Budget für Arbeit ist eine Leistung der Eingliederungshilfe (siehe Integrationsamt, § 185 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX), teilweise mit Mitteln aus der Ausgleichsabgabe finanziert. Diese zahlen Betriebe, die nicht genug Mensch mit einer Behinderung beschäftigen. 

Die Zuständigkeit liegt oft beim Träger der Eingliederungshilfe oder anderen relevanten Stellen wie Unfallversicherungsträgern oder dem Jugendamt.

3. Für welche Beschäftigungen ist ein Budget für Arbeit möglich?

Das Budget kann für Voll- oder Teilzeitbeschäftigungen genutzt werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens 15 Stunden betragen oder 12 Stunden in einem Inklusionsbetrieb.

4. Was umfasst das Budget für Arbeit?

Es beinhaltet einen Lohnkostenzuschuss (Dieser kann bis zu 75 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts betragen,) an den Arbeitgeber und ggf. Unterstützung am Arbeitsplatz wie Jobcoaching, jedoch keine Fahrtkosten.

5. Für welchen Zeitraum wird das Budget für Arbeit gewährt?

Die Dauer variiert je nach Fall, es kann auch dauerhaft für unbefristete Arbeitsplätze gewährt werden und bis zur Rentenaltersgrenze dauern. Eine Verlängerung über die Regelaltersgrenze hinaus ist unter bestimmten Bedingungen möglich.

6. Was passiert bei Beendigung der geförderten Tätigkeit?

Der Übergang in eine WfbM oder zu einem anderen Leistungsanbieter ist möglich. 

7. Ziele des Budgets für Arbeit:

Es soll die berufliche Integration und finanzielle Selbstständigkeit von Menschen mit Behinderungen fördern. Der Lebensunterhalt soll möglichst selbst finanziert werden.

8. Sozialversicherung:

Während des Budgets für Arbeit besteht Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung. Die Anspruchsberechtigten gelten als voll erwerbsgemindert durch ihren Anspruch auf Leistungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen und sie haben zudem ein uneingeschränktes Rückkehrrecht in die Werkstatt. 

Versicherungspflicht gilt für Renten‑, Kranken- und Pflegeversicherung. Hier gelten die allgemeinen Vorschriften für Beschäftigte des Arbeitsmarktes.

Erhält der Anspruchsberechtigte Erwerbsminderungsrente, sind die Hinzuverdienstgrenzen der Rentenversicherung zu beachten.

Aufgrund der unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrundlage kann es bei Beschäftigten im Rahmen des Budgets für Arbeit zu einer anderen Rentenhöhe kommen als bei Beschäftigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Je nach Höhe des Arbeitsentgelts im Rahmen des Budgets für Arbeit können die Rentenansprüche höher oder niedriger ausfallen als in einer Werkstatt für behinderte Menschen.

9. Unterstützte Beschäftigung:

Unterstützte Beschäftigung ist eine weitere Möglichkeit für Menschen mit Behinderungen, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen. Sie beginnt mit einer höchstens 2‑jährigen, ausnahmsweise 3‑jährigen, individuellen Qualifizierung direkt im Betrieb. Anschließend ist ggf. auch eine langfristige Berufsbegleitung möglich. 

10. Arbeitsassistenz:

Zusätzliche Unterstützung kann über den Bedarf beantragt werden. Sie muss zusätzlich beantragt werden, denn sie gehört nicht zum Budget für Arbeit.

Arbeitsassistenzen unterstützt Personen mit Behinderungen bei der Bewältigung ihrer beruflichen Aufgaben und gleicht dadurch entstehende Einschränkungen aus. Dabei erfolgt die Anleitung durch die betroffene Person selbst. Zum Beispiel liest die Assistenz Texte für Blinde vor, die nicht in Brailleschrift vorliegen, reicht Gegenstände an, die außerhalb der Reichweite des Rollstuhls sind, oder hilft bei der Überwindung von Barrieren während Dienstreisen. Die Anleitung und Begleitung im Rahmen des Budgets für Arbeit ähnelt einer Arbeitsassistenz, ist aber eine andere Leistung:

Sie hat einen anderen Charakter als die Arbeitsassistenz: Der Mensch mit Behinderung wird angeleitet und begleitet, um die beruflichen Anforderungen, die an ihn gestellt werden, erfüllen zu können. Die Personen, die anleiten und begleiten entscheiden hier selbst, was sie tun und wirken auf die Menschen mit Behinderungen ein. Sie vereinbaren oder geben Ziele vor und unterstützen den Menschen mit Behinderung dabei, an sich selbst zu arbeiten, um diese Ziele erreichen zu können.

Manchmal ist sogar das Budget für Arbeit nicht nötig und eine Arbeitsassistenz allein reicht aus, damit der Mensch mit Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig werden kann.

Informationen zur Arbeitsassistenz finden Sie Hier

11. Praxistipps:

Weitere Informationen zum Arbeitsrecht und zur Beratung bieten verschiedene Institutionen und Organisationen.

12. Wer hilft weiter?

Je nach Zuständigkeit

  • der Träger der Eingliederungshilfe
  • der Träger der Unfallversicherung
  • der Träger der sozialen Entschädigung
  • das Jugendamt
  • Die unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) berät unabhängig von dem zuständigen Leistungsträger

Weitere Infos: Träger der sozialen Entschädigung