Ambulante Hauskrankenpflege

Ziel der ambulanten Hauskrankenpflege (§ 37 SGB V) ist es, die medizinisch-pflegerische Versorgung zu Hause, in Kitas und Schulen oder an anderen Orten durch das Ermöglichen von Behandlungspflege zu unterstützen. 

Häusliche Krankenpflege ist eine Leistung der Krankenversicherung. Diese kann unabhängig von den Leistungen der Pflegeversicherung bei Bedarf in Anspruch genommen werden. Beispiele für häusliche Krankenpflege sind die Wundversorgung, das Richten von Medikamenten, die Medikamentengabe, der Verbandswechsel oder Infusionen und Injektionen.

Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht immer dann, wenn sich durch die Leistung ein Aufenthalt in einem Krankenhaus vermeiden oder verkürzen lässt (Krankenhausvermeidungspflege), oder eine ambulante Versorgung des/​der Versicherten durch die Leistung überhaupt erst ermöglicht wird (Sicherungspflege). 

Kann keine mit dem/​der Versicherten in einem Haushalt lebende Person die Versorgung übernehmen, wird die häusliche Krankenpflege auf ärztliche Verordnung hin von examinierten Pflegekräften ambulant durchgeführt. Hierfür wird ein Vertrag mit einem Pflegedienst abgeschlossen, welcher dann die erforderlichen Maßnahmen in der eigenen Wohnung des/​der Versicherten oder auch an anderen Orten (z.B. in der Schule oder Kindergärten) ausführt. Der Pflegedienst rechnet die erbrachten Leistungen direkt mit der Krankenkasse ab.

Es besteht die Möglichkeit, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V auch im Rahmen eines persönlichen Budgets in Anspruch zu nehmen.

Verordnung und Kosten der häuslichen Krankenpflege:

Die Verordnung für eine häusliche Krankenpflege erfolgt immer über die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt. Die Kosten übernimmt die Krankenkasse des/​der Versicherten gänzlich oder zum großen Teil. In der Regel sind die Kostenübernahmen für die Leistungen befristet. Besteht nach Ablauf der Frist weiterhin ein Bedarf, müssen medizinisch begründete Folgeverordnungen bei der Krankenkasse eingereicht werden. 

Vor Übernahme der Koste prüfen die Krankenassen, ob die Behandlungspflege dazu dient, die Krankheit zu heilen oder, zu lindern, oder eine Verschlimmerung zu vermeiden. Gegebenenfalls wird für die Prüfung der Medizinische Dienst (MD) von den Krankenassen hinzugezogen. 

Die Kosten, welche der/​die Versicherte tragen muss, sind gesetzlich geregelt. Eine Zuzahlung von 10 Prozent je Tag für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr, sowie 10 Euro pro Verordnung sind erst ab dem 18. Lebensjahr zu leisten. Wird die häusliche Krankenpflege aufgrund einer chronischen Erkrankung verordnet oder erhält der/​die Versicherte Leistungen der Grundsicherung, so entfällt die Zuzahlungspflicht für diese Leistungen. 

Kann die Krankenkasse keinen Dienstleister für die häusliche Krankenpflege stellen, können die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe von der Krankenkasse erstattet werden (§ 37 Absatz 4 SGB V).

Verordnung und Kosten der häuslichen Krankenpflege:

Die Verordnung für eine häusliche Krankenpflege erfolgt immer über die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt. Die Kosten übernimmt die Krankenkasse des/​der Versicherten gänzlich oder zum großen Teil. In der Regel sind die Kostenübernahmen für die Leistungen befristet. Besteht nach Ablauf der Frist weiterhin ein Bedarf, müssen medizinisch begründete Folgeverordnungen bei der Krankenkasse eingereicht werden. 

Vor Übernahme der Koste prüfen die Krankenassen, ob die Behandlungspflege dazu dient, die Krankheit zu heilen oder, zu lindern, oder eine Verschlimmerung zu vermeiden. Gegebenenfalls wird für die Prüfung der Medizinische Dienst (MD) von den Krankenassen hinzugezogen. 

Die Kosten, welche der/​die Versicherte tragen muss, sind gesetzlich geregelt. Eine Zuzahlung von 10 Prozent je Tag für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr, sowie 10 Euro pro Verordnung sind erst ab dem 18. Lebensjahr zu leisten. Wird die häusliche Krankenpflege aufgrund einer chronischen Erkrankung verordnet oder erhält der/​die Versicherte Leistungen der Grundsicherung, so entfällt die Zuzahlungspflicht für diese Leistungen. 

Kann die Krankenkasse keinen Dienstleister für die häusliche Krankenpflege stellen, können die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe von der Krankenkasse erstattet werden 37 Absatz 4 SGB V).