Verhinderungspflege

Wer übernimmt die Pflege meines Kindes, wenn ich selbst mich nicht um mein Kind kümmern kann? Oder wenn ich eine Pause brauche? Nach § 39 SGB XI ist eine Leistung der Pflegeversicherung in Deutschland, die es ermöglicht, eine vorübergehende Vertretung der Pflegeperson zu organisieren, wenn diese wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend ausfällt. Hier sind die wichtigsten Informationen zum Thema Verhinderungspflege.

Die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge soll sicher­stel­len, dass die pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­son auch dann ange­mes­sen ver­sorgt ist, wenn die regu­lä­re Pfle­ge­per­son vor­über­ge­hend aus­fällt. Dies kann durch Urlaub, Krank­heit oder ande­re Umstän­de bedingt sein.

Ab dem ab Pfle­ge­grad 2 stellt die Pfle­ge­kas­se nach § 39 SGB XI für Pfle­ge­be­dürf­ti­ge finan­zi­el­le Mit­tel für maxi­mal sechs Wochen Ver­hin­de­rungs­pfle­ge zur Verfügung. 

Die Höhe der zur Ver­fü­gung gestell­ten Mit­tel umfas­sen bis zu 1.612€ im Jahr für längs­tens 42 Tage im Jahr. Es besteht die Mög­lich­keit, die­sen Betrag um bis zu 806€ durch unver­brauch­te Mit­tel aus der Kurz­zeit­pfle­ge auf bis zu 2.418€ auf­zu­sto­cken. Die Mit­tel der Kurz­zeit­pfle­ge ver­rin­gern sich ent­spre­chend. Wäh­rend der Ersatz­pfle­ge wird die Hälf­te des Pfle­ge­gel­des für maxi­mal sechs Wochen weitergezahlt. 

Die Leis­tun­gen der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge müs­sen Sie nicht auf ein­mal in Anspruch neh­men. Sie kön­nen auch wochen‑, stun­den- oder tage­wei­se genutzt wer­den. Bit­te beach­ten Sie: Wenn als Haupt­pfle­ge­per­son an einem Tag für mehr als acht Stun­den abwe­send sind, redu­ziert sich für die­sen Tag das monat­lich aus­ge­zahl­te Pfle­ge­geld. Für die stun­den­wei­se Ver­tre­tung (unter acht Stun­den am Tag) wird daher auch der Begriff stun­den­wei­se Ersatz­pfle­ge“ verwendet. 

Wen kann man für die Verhinderungspflege einsetzen?

  • Pri­vat­per­so­nen
  • Pfle­ge- oder Fami­li­en­ent­las­ten­der Dienst (FED)
  • Pfle­ge­per­so­nen, die mit dem Kind bis zum 2. Grad ver­wandt oder ver­schwä­gert ist oder mit dem Kind in häus­li­cher Gemein­schaft lebt. (1,5 fache des Pflegegeldes)