Schülerbeförderung und Schulwegbegleitung

Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung können zur Schule befördert werden. Die Stadt- und Landkreise haben festgelegt, dass die Beförderungskosten zum Besuch des Unterrichts nach Stundenplan übernommen werden. 

Dies gilt für Schul­kin­der­gär­ten, Grund­schul­för­der­klas­sen, Son­der­schul­kin­der­gär­ten, SBBZ (Son­der­päd­ago­gi­sches Bil­dungs- und Bera­tungs­zen­trum) und in der Inklu­si­on. Für Kin­der und Jugend­li­che mit einem son­der­päd­ago­gi­schen Bil­dungs­an­spruch Ler­nen oder emo­tio­nal-sozia­le Ent­wick­lung gilt dies nur bis zum Ende des 4. Schuljahres. 

  • Für inklu­siv beschul­te Kin­der und Jugend­li­che rich­tet der Schul­trä­ger der Inklu­si­ons­stand­or­te die Schü­ler­be­för­de­rung in Abspra­che mit den Land­rats­äm­tern ein
  • Die Schul­lei­ter der Inklu­si­ons­schu­len ver­si­chern sich recht­zei­tig vor Schul­jah­res­en­de, dass dem Schul­trä­ger alle Inklu­si­ons­schü­ler gemel­det sind und die Beför­de­rung beauf­tragt wird
  • Die Schul­trä­ger bemü­hen sich, den Sat­zun­gen ent­spre­chend Schü­ler­be­för­de­rung zu orga­ni­sie­ren und die Kos­ten zu übernehmen
  • Per­so­nen­sor­ge­be­rech­tig­te haben ledig­lich einen Anspruch auf Kos­ten­er­stat­tung, wenn sie ihr Kind selbst trans­por­tie­ren und das Kind wei­ter als die zumut­ba­re Fuß­stre­cke vom Schul­ort ent­fernt wohnt
  • Für Schü­ler der SBBZ rich­ten die Schul­trä­ger der SBB­Zen in Abspra­che mit den Land­rats­äm­tern die Schü­ler­be­för­de­rung ein