Dies gilt für Schulkindergärten, Grundschulförderklassen, Sonderschulkindergärten, SBBZ (Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum) und in der Inklusion. Für Kinder und Jugendliche mit einem sonderpädagogischen Bildungsanspruch Lernen oder emotional-soziale Entwicklung gilt dies nur bis zum Ende des 4. Schuljahres.
- Für inklusiv beschulte Kinder und Jugendliche richtet der Schulträger der Inklusionsstandorte die Schülerbeförderung in Absprache mit den Landratsämtern ein
- Die Schulleiter der Inklusionsschulen versichern sich rechtzeitig vor Schuljahresende, dass dem Schulträger alle Inklusionsschüler gemeldet sind und die Beförderung beauftragt wird
- Die Schulträger bemühen sich, den Satzungen entsprechend Schülerbeförderung zu organisieren und die Kosten zu übernehmen
- Personensorgeberechtigte haben lediglich einen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn sie ihr Kind selbst transportieren und das Kind weiter als die zumutbare Fußstrecke vom Schulort entfernt wohnt
- Für Schüler der SBBZ richten die Schulträger der SBBZen in Absprache mit den Landratsämtern die Schülerbeförderung ein