Schulwahl

Der Schuleintritt ist für alle Kinder und Eltern ein wichtiger Schritt. Der Übergang von der Kindertageseinrichtung in die Schule kann unterschiedliche Gefühle auslösen und ist mit vielen Erwartungen und Hoffnungen aber auch mit Befürchtungen und Ängsten verbunden.

Bereits im Kin­der­gar­ten kön­nen Eltern sich bera­ten las­sen, bei­spiels­wei­se bei den päd­ago­gi­schen Fach­kräf­ten im Kin­der­gar­ten, an den son­der­päd­ago­gi­schen Bera­tungs­stel­len für Früh­för­de­rung, an den Gesund­heits­äm­tern (bei der ESU= Ein­schu­lungs­un­ter­su­chung) und durch die Kin­der­ärz­tin­nen und Kin­der­ärz­te. Benö­tigt ein Kind mit einer Behin­de­rung eine spe­zi­el­le För­de­rung, dann kön­nen Eltern zwi­schen der Beschu­lung an einer Regel­schu­le (Inklu­si­on) oder an einem SBBZ (Son­der­päd­ago­gi­sches Bil­dungs- und Bera­tungs­zen­trum) wählen. 

Im letz­ten Kin­der­gar­ten­jahr oder auch schon frü­her fin­den regel­mä­ßi­ge Koope­ra­ti­ons­tref­fen zwi­schen einer Kita und der Schu­le statt. Ziel die­ser Koope­ra­ti­on ist ein gelin­gen­der Über­gang und eine kon­ti­nu­ier­li­che Bil­dungs­bio­gra­fie. Im Rah­men der Koope­ra­ti­on wer­den fol­gen­de Inhal­te berücksichtigt:

  • Fest­stel­lung des indi­vi­du­el­len Ent­wick­lungs­stan­des des Kin­des, bzw. des­sen Stär­ken und Schwächen
  • Abklä­rung der Wün­sche und Erwar­tun­gen der Eltern
  • Bera­tung über mög­li­che Lern­or­te und deren Fördermöglichkeiten

Ablauf einer Einschulung

Für die Ein­schu­lung ist zunächst die Schul­lei­tung der Grund­schu­le im Wohn­be­zirk zustän­dig. Dies gilt auch, wenn bei einem Kind eine Beein­träch­ti­gung, eine chro­ni­sche Erkran­kung oder eine Behin­de­rung vorliegt. 

Stich­tag

  • Mit Beginn des Schul­jahrs sind alle Kin­der, die bis 30.06des lau­fen­den Kalen­der­jah­res das sechs­te Lebens­jahr voll­endet haben, schul­pflich­tig.

Stich­tags­fle­xi­bi­li­sie­rung

  • Kin­der, die im Zeit­raum zwi­schen 1. Juli und 30. Juni des Fol­ge­jah­res das 6. Lebens­jahr voll­enden, kön­nen von ihren Eltern zur Schu­le ange­mel­det wer­den und sind damit schulpflichtig. 
  • Vor­aus­set­zung: von der Schul­lei­tung fest­ge­stell­te Schulbereitschaft

Schulbezirk

  • Jeder Grund­schu­le ist ein Schul­be­zirk zugeordnet. 
  • Aus­nah­men: Schu­len in frei­er Trägerschaft

Schul­an­mel­dung

  • Die GS bie­ten Ter­mi­ne an, an denen die Kin­der ange­mel­det wer­den müssen. 
  • Die Ent­schei­dung, ob ein Kind in der Schu­le auf­ge­nom­men wird oder nicht, liegt bei der Schul­lei­tung. Hilf­reich ist eine aus­sa­ge­kräf­ti­ge Doku­men­ta­ti­on durch die Koope­ra­ti­ons­lehr­kraft in Zusam­men­ar­beit mit den päd­ago­gi­schen Fachkräften. 
  • Die Eltern soll­ten mit­brin­gen: Kind, Geburts­ur­kun­de, gel­bes Unter­su­chungs­heft mit dem Nach­weis über die Durch­füh­rung der Früh­erken­nungs­un­ter­su­chung U9, Impf­buch (Vor­la­ge von Unter­su­chungs­heft und Impf­buch sind frei­wil­lig). Masern­schutz muss nach­ge­wie­sen werden.
  • Auch für Fami­li­en mit Kin­dern mit Behin­de­run­gen gilt, dass die­se ihr Kind zunächst an der Schul­be­zirks­schu­le anmelden. 

Zurück­stel­lung

  • Auf Antrag der Erzie­hungs­be­rech­tig­ten und/​oder der Schul­lei­tung kön­nen schul­pflich­ti­ge Kin­der vom Schul­be­such zurück­ge­stellt werden. 
  • Dies betrifft Kin­der, bei denen zu erwar­ten ist, dass sie inner­halb eines Jah­res die Grund­schul­fä­hig­keit erlan­gen und dann in die ers­te Klas­se ein­ge­schult wer­den können.
  • Die Ent­schei­dung trifft die Schul­lei­tung nach Abspra­che mit Eltern sowie nach Bera­tung mit Erzie­hern, Gesund­heits­amt und Koope­ra­ti­ons­lehr­kraft der Schule.
  • För­der­mög­lich­kei­ten: Besuch der Grund­schul­för­der­klas­se oder Ver­bleib in der Kin­der­ta­ges­ein­rich­tung mit ent­spre­chen­der Förderung.
  • Stand­or­te der Grundschulförderklassen.
  • Eine Zurück­stel­lung ist auch wäh­rend des ers­ten Schul­halb­jah­res möglich.
  • Für Schul­an­fän­ger, für die ein Antrag auf Klä­rung eines son­der­päd­ago­gi­schen Bil­dungs­an­spruchs gestellt wur­de, wird die Bear­bei­tung eines Antra­ges auf Zurück­stel­lung ausgesetzt!
  • Hier ist zunächst das Ergeb­nis aus der Antrags­stel­lung abzuwarten!
  • Soll­te kein Anspruch auf einen son­der­päd­ago­gi­schen Bil­dungs­an­spruch vor­lie­gen, ist in einem zwei­ten Schritt durch die all­ge­mei­ne Schu­le und die Erzie­hungs­be­rech­tig­ten zu über­le­gen, ob eine Zurück­stel­lung in dem indi­vi­du­el­len Fall sinn­voll (Kita/​GFK als För­der­ort) bzw. mach­bar wäre (Platz in Kindertageseinrichtung/​in der Grund­schul­för­der­klas­se vorhanden).

Bei Kin­dern mit Behin­de­run­gen bzw. mit einem fest­ge­stell­ten Anspruch auf ein son­der­päd­ago­gi­sches Bil­dungs­an­ge­bot gilt:

Der Anspruch auf ein son­der­päd­ago­gi­sches Bil­dungs­an­ge­bot kann an einer all­ge­mei­nen Schu­le (inklu­si­ves Bil­dungs­an­ge­bot) oder an einem son­der­päd­ago­gi­schem Bil­dungs- und Bera­tungs­zen­trum (SBBZ) erfüllt werden. 

Son­der­päd­ago­gi­sche Bil­dungs- und Bera­tungs­zen­tren (SBBZ) gibt es mit fol­gen­den Förderschwerpunkten:

  • Ler­nen
  • Spra­che
  • Sozi­al-emo­tio­na­le Entwicklung
  • Geis­ti­ge Entwicklung
  • Kör­per­lich-moto­ri­sche Entwicklung
  • Hören
  • Sehen
  • Schü­ler in län­ge­rer Krankenhausbehandlung

Ent­schei­den sich die Eltern für ein inklu­si­ves Bil­dungs­an­ge­bot an einer all­ge­mei­nen Schu­le, so wird eine Bil­dungs­we­ge­kon­fe­renz durch­ge­führt. Die Schul­be­hör­de schlägt den Eltern eine Schu­le mit inklu­si­vem Bil­dungs­an­ge­bot vor und berück­sich­tigt dabei die raum­schafts­be­zo­ge­ne Schulangebotsplanung.