Bereits im Kindergarten können Eltern sich beraten lassen, beispielsweise bei den pädagogischen Fachkräften im Kindergarten, an den sonderpädagogischen Beratungsstellen für Frühförderung, an den Gesundheitsämtern (bei der ESU= Einschulungsuntersuchung) und durch die Kinderärztinnen und Kinderärzte. Benötigt ein Kind mit einer Behinderung eine spezielle Förderung, dann können Eltern zwischen der Beschulung an einer Regelschule (Inklusion) oder an einem SBBZ (Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum) wählen.
Im letzten Kindergartenjahr oder auch schon früher finden regelmäßige Kooperationstreffen zwischen einer Kita und der Schule statt. Ziel dieser Kooperation ist ein gelingender Übergang und eine kontinuierliche Bildungsbiografie. Im Rahmen der Kooperation werden folgende Inhalte berücksichtigt:
- Feststellung des individuellen Entwicklungsstandes des Kindes, bzw. dessen Stärken und Schwächen
- Abklärung der Wünsche und Erwartungen der Eltern
Beratung über mögliche Lernorte und deren Fördermöglichkeiten
Ablauf einer Einschulung
Für die Einschulung ist zunächst die Schulleitung der Grundschule im Wohnbezirk zuständig. Dies gilt auch, wenn bei einem Kind eine Beeinträchtigung, eine chronische Erkrankung oder eine Behinderung vorliegt.
Stichtag
- Mit Beginn des Schuljahrs sind alle Kinder, die bis 30.06. des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, schulpflichtig.
Stichtagsflexibilisierung
- Kinder, die im Zeitraum zwischen 1. Juli und 30. Juni des Folgejahres das 6. Lebensjahr vollenden, können von ihren Eltern zur Schule angemeldet werden und sind damit schulpflichtig.
- Voraussetzung: von der Schulleitung festgestellte Schulbereitschaft
Schulbezirk
- Jeder Grundschule ist ein Schulbezirk zugeordnet.
- Ausnahmen: Schulen in freier Trägerschaft
Schulanmeldung
- Die GS bieten Termine an, an denen die Kinder angemeldet werden müssen.
- Die Entscheidung, ob ein Kind in der Schule aufgenommen wird oder nicht, liegt bei der Schulleitung. Hilfreich ist eine aussagekräftige Dokumentation durch die Kooperationslehrkraft in Zusammenarbeit mit den pädagogischen Fachkräften.
- Die Eltern sollten mitbringen: Kind, Geburtsurkunde, gelbes Untersuchungsheft mit dem Nachweis über die Durchführung der Früherkennungsuntersuchung U9, Impfbuch (Vorlage von Untersuchungsheft und Impfbuch sind freiwillig). Masernschutz muss nachgewiesen werden.
- Auch für Familien mit Kindern mit Behinderungen gilt, dass diese ihr Kind zunächst an der Schulbezirksschule anmelden.
Zurückstellung
- Auf Antrag der Erziehungsberechtigten und/oder der Schulleitung können schulpflichtige Kinder vom Schulbesuch zurückgestellt werden.
- Dies betrifft Kinder, bei denen zu erwarten ist, dass sie innerhalb eines Jahres die Grundschulfähigkeit erlangen und dann in die erste Klasse eingeschult werden können.
- Die Entscheidung trifft die Schulleitung nach Absprache mit Eltern sowie nach Beratung mit Erziehern, Gesundheitsamt und Kooperationslehrkraft der Schule.
- Fördermöglichkeiten: Besuch der Grundschulförderklasse oder Verbleib in der Kindertageseinrichtung mit entsprechender Förderung.
- Standorte der Grundschulförderklassen.
- Eine Zurückstellung ist auch während des ersten Schulhalbjahres möglich.
- Für Schulanfänger, für die ein Antrag auf Klärung eines sonderpädagogischen Bildungsanspruchs gestellt wurde, wird die Bearbeitung eines Antrages auf Zurückstellung ausgesetzt!
- Hier ist zunächst das Ergebnis aus der Antragsstellung abzuwarten!
- Sollte kein Anspruch auf einen sonderpädagogischen Bildungsanspruch vorliegen, ist in einem zweiten Schritt durch die allgemeine Schule und die Erziehungsberechtigten zu überlegen, ob eine Zurückstellung in dem individuellen Fall sinnvoll (Kita/GFK als Förderort) bzw. machbar wäre (Platz in Kindertageseinrichtung/in der Grundschulförderklasse vorhanden).
Bei Kindern mit Behinderungen bzw. mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot gilt:
Der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot kann an einer allgemeinen Schule (inklusives Bildungsangebot) oder an einem sonderpädagogischem Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) erfüllt werden.
Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) gibt es mit folgenden Förderschwerpunkten:
- Lernen
- Sprache
- Sozial-emotionale Entwicklung
- Geistige Entwicklung
- Körperlich-motorische Entwicklung
- Hören
- Sehen
- Schüler in längerer Krankenhausbehandlung
Entscheiden sich die Eltern für ein inklusives Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule, so wird eine Bildungswegekonferenz durchgeführt. Die Schulbehörde schlägt den Eltern eine Schule mit inklusivem Bildungsangebot vor und berücksichtigt dabei die raumschaftsbezogene Schulangebotsplanung.