Kurzzeitpflege (Kurzzeitwohnen):

Die Kurzzeitpflege kann genutzt werden, wenn die Pflegeperson aufgrund von Urlaub, Krankheit oder aus sonstigen Gründen das zu pflegende Kind vorrübergehend nicht zu Hause pflegen kann. Es besteht dann die Möglichkeit, dass Kind in einer Kurzzeitpflege-Einrichtung unterzubringen. Dies sind selbständige Einrichtungen, welche die pflegebedürftige Person ab dem Pflegegrad 2 vorübergehend aufnehmen, betreuen und pflegen.

Vorübergehende stationäre Pflege und Betreuung in einer Einrichtung

Wenn eine not­wen­di­ge Pfle­ge bzw. Betreu­ung zuhau­se durch Eltern oder ande­re Bezugs­per­so­nen vor­über­ge­hend nicht gewähr­leis­tet wer­den kann, kann dies durch eine Kurz­zeit­pfle­ge-Ein­rich­tung über­nom­men wer­den. Vor­aus­set­zung hier­für ist ein Pfle­ge­grad der bedürf­ti­gen Per­son zwi­schen 2 – 5. Dabei kann ein Maxi­mal­be­trag von 1.774 Euro pro Jahr für die Betreu­ung, medi­zi­ni­sche Ver­sor­gung und Pfle­ge über die Pfle­ge­kas­se abge­rech­net wer­den. Unter­kunft und Ver­pfle­gung der Per­so­nen müs­sen von den Ange­hö­ri­gen selbst finan­ziert werden. 

Der Anspruch einer Kurz­zeit­pfle­ge ist auf acht Wochen pro Jahr beschränkt. Eine Erhö­hung der Kos­ten, die jähr­lich durch die Pfle­ge­kas­se über­nom­men wer­den, ist mög­lich, aller­dings nur um maxi­mal 1.612 Euro, aus noch nicht bean­spruch­ten Mit­teln der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge. Wird Pfle­ge­geld bezo­gen, wird wäh­rend einer Kurz­zeit­pfle­ge die Hälf­te die­ses Pfle­ge­gel­des wei­ter­hin gewährt. Einen Antrag auf Kur­zeit­pfle­ge ist über die Kran­ken­kas­se erhältlich.

Liegt bei einem pfle­ge­be­dürf­ti­gen Kind oder Ange­hö­ri­gen eine Schwer­be­hin­de­rung vor, besteht die Opti­on für ein Kurz­zeit­woh­nen in dafür vor­ge­se­he­nen Ein­rich­tun­gen. Finan­ziert wird ein sol­cher Auf­ent­halt zunächst durch die Pfle­ge­kas­se 42 SGB XI). Wenn die ver­füg­ba­ren Mit­tel über die Kurz­zeit­pfle­ge aus­ge­schöpft sind, aber län­ger Bedarf für Kurz­zeit­woh­nen bestehen, kann die­ser über die Hil­fe zu Pfle­ge und/​oder die Ein­glie­de­rungs­hil­fe bean­tragt wer­den 64h SGB XII).

Da vie­le Kurz­zeit­pfle­ge-Ein­rich­tun­gen ihren Schwer­punkt auf die Ver­sor­gung von älte­ren Men­schen rich­ten und dort die Unter­brin­gung vom mehr­fach­be­hin­der­ten oder schwer kran­ken Kin­dern nicht immer zumut­bar erscheint, kön­nen die Leis­tun­gen einer Kurz­zeit­pfle­ge ggf. auch in Hil­fe­ein­rich­tun­gen für Kin­der mit Behin­de­run­gen oder ande­ren geeig­ne­ten Ein­rich­tun­gen erfolgen.

Eine Besich­ti­gung der ört­lich ver­füg­ba­ren Ein­rich­tun­gen und die Abklä­rung der ver­füg­ba­ren Maß­nah­men im Vor­feld erscheint hier empfehlenswert.

Der Anspruch auf Ver­hin­de­rungs- und Kurz­zeit­pfle­ge ent­steht jedes Jahr neu. Nicht in Anspruch genom­me­ne Leis­tun­gen ver­fal­len am Jahresende.