Geburt eines Kindes mit Behinderung

Einige Eltern wissen bereits vor der Geburt, dass ihr Kind mit einer Behinderung zur Welt kommen wird, während andere dies erst nach der Entbindung erfahren. Diese Situation stellt hohe Anforderungen an die Eltern. Kinder, die eine intensivere Betreuung benötigen als Säuglinge ohne Behinderung, können durch verschiedene staatliche Hilfen unterstützt werden.

Ver­län­ge­rung des Mutterschutzes

Wenn inner­halb von acht Wochen nach der Geburt bei einem Kind ärzt­lich eine Behin­de­rung fest­ge­stellt wird, kann eine Ver­län­ge­rung des Mut­ter­schut­zes bean­tragt wer­den. Die Mut­ter­schutz­frist wird dann von i.d.R. acht Wochen auf zwölf Wochen nach der Ent­bin­dung verlängert.

Kran­ken­ver­si­che­rung und Haushaltshilfe

Über die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung besteht für das Kind im Rah­men der Fami­li­en­ver­si­che­rung vol­ler Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz. Soll­te ein Eltern­teil aus gesund­heit­li­chen Grün­den oder ande­ren Not­si­tua­tio­nen nicht in der Lage sein, den Haus­halt zu füh­ren oder die Betreu­ung von wei­te­ren im Haus­halt leben­den Kin­dern zu gewähr­leis­ten, kann über die Kran­ken­ver­si­che­rung bei­spiels­wei­se eine Haus­halts­hil­fe bean­tragt wer­den. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kann auch das Jugend­amt oder Sozi­al­amt die Kos­ten einer Haus­halts- und Fami­li­en­pfle­ge­kraft über­neh­men.
Für wei­te­re Infor­ma­tio­nen kann sich bei der jewei­li­gen Kran­ken­kas­se und bei den Anbie­tern der Fami­li­en­pfle­ge infor­miert werden.

Leis­tun­gen der Pflegeversicherung

Ein Kind mit Behin­de­rung oder schwe­rer Erkran­kung und sei­ne Eltern haben ab der Geburt Anspruch auf Leis­tun­gen der Pfle­ge­ver­si­che­rung. Dabei wird der all­ge­mei­ne Pfle­ge­be­darf, den jeder Säug­ling auf­weist, nicht berück­sich­tigt – es wird nur der zusätz­li­che Pfle­ge­be­darf auf­grund der Behin­de­rung oder Erkran­kung des Kin­des ein­be­zo­gen. Ein Pfle­ge­grad ist die wich­tigs­te Vor­aus­set­zung, um Leis­tun­gen aus der Pfle­ge­ver­si­che­rung zu erhal­ten. Dabei gilt: Je höher der Pfle­ge­grad, des­to höher die Pfle­ge­leis­tun­gen. Rei­chen die Leis­tun­gen der Pfle­ge­ver­si­che­rung nicht aus, kann ergän­zend Hil­fe zur Pfle­ge beim Sozi­al­amt bean­tragt werden.

Nach­teils­aus­glei­che

Sobald eine Behin­de­rung oder eine ande­re dau­er­haf­te gesund­heit­li­che Ein­schrän­kung dia­gnos­ti­ziert wur­de, kön­nen die Eltern für ihr Kind Nach­teils­aus­glei­che bean­tra­gen. Die­se bie­ten Ent­las­tung für die Fami­lie, bei­spiels­wei­se in finan­zi­el­ler Hin­sicht oder durch die Bereit­stel­lung eines Schwer­be­hin­der­ten­park­plat­zes. Die Nach­teils­aus­glei­che sol­len Nach­tei­le aus­glei­chen, die der Fami­lie auf­grund der Behin­de­rung des Kin­des ent­ste­hen kön­nen. Vor­aus­set­zung für die Inan­spruch­nah­me die­ser Leis­tun­gen ist die Fest­stel­lung der Schwer­be­hin­de­rung durch das Ver­sor­gungs­amt.

Wei­te­re Informationen

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zur ers­ten Zeit mit einem behin­der­ten oder kran­ken Kind fin­den Sie im Abschnitt Diagnose.