
Verlängerung des Mutterschutzes
Wenn innerhalb von acht Wochen nach der Geburt bei einem Kind ärztlich eine Behinderung festgestellt wird, kann eine Verlängerung des Mutterschutzes beantragt werden. Die Mutterschutzfrist wird dann von i.d.R. acht Wochen auf zwölf Wochen nach der Entbindung verlängert.
Krankenversicherung und Haushaltshilfe
Über die gesetzliche Krankenversicherung besteht für das Kind im Rahmen der Familienversicherung voller Krankenversicherungsschutz. Sollte ein Elternteil aus gesundheitlichen Gründen oder anderen Notsituationen nicht in der Lage sein, den Haushalt zu führen oder die Betreuung von weiteren im Haushalt lebenden Kindern zu gewährleisten, kann über die Krankenversicherung beispielsweise eine Haushaltshilfe beantragt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch das Jugendamt oder Sozialamt die Kosten einer Haushalts- und Familienpflegekraft übernehmen.
Für weitere Informationen kann sich bei der jeweiligen Krankenkasse und bei den Anbietern der Familienpflege informiert werden.
Leistungen der Pflegeversicherung
Ein Kind mit Behinderung oder schwerer Erkrankung und seine Eltern haben ab der Geburt Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Dabei wird der allgemeine Pflegebedarf, den jeder Säugling aufweist, nicht berücksichtigt – es wird nur der zusätzliche Pflegebedarf aufgrund der Behinderung oder Erkrankung des Kindes einbezogen. Ein Pflegegrad ist die wichtigste Voraussetzung, um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten. Dabei gilt: Je höher der Pflegegrad, desto höher die Pflegeleistungen. Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, kann ergänzend Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragt werden.
Nachteilsausgleiche
Sobald eine Behinderung oder eine andere dauerhafte gesundheitliche Einschränkung diagnostiziert wurde, können die Eltern für ihr Kind Nachteilsausgleiche beantragen. Diese bieten Entlastung für die Familie, beispielsweise in finanzieller Hinsicht oder durch die Bereitstellung eines Schwerbehindertenparkplatzes. Die Nachteilsausgleiche sollen Nachteile ausgleichen, die der Familie aufgrund der Behinderung des Kindes entstehen können. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist die Feststellung der Schwerbehinderung durch das Versorgungsamt.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zur ersten Zeit mit einem behinderten oder kranken Kind finden Sie im Abschnitt Diagnose.