Budget für die Arbeit

Das Arbeitsförderbudget wurde durch das Bundesteilhabegesetz am 1. Januar 2018 eingeführt (SGB IX § 61). Es stellt eine Alternative zur Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) dar. Ziel des Arbeitsförderbudgets ist es, Menschen mit Behinderungen eine inklusive Beschäftigung zu ermöglichen und potenzielle Hindernisse zu überwinden. Das Budget für Arbeit umfasst eine finanzielle Unterstützung für den Arbeitgeber, der Ihr Kind mit Behinderung beschäftigt, sowie Leistungen zur Betreuung Ihres Kindes.

Wenn Sie ein Bud­get für Arbeit bean­tra­gen möch­ten, müs­sen Sie in der Regel fol­gen­de Schrit­te beachten:

1. Vor­aus­set­zun­gen

Men­schen mit Behin­de­run­gen kön­nen unter fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen ein Bud­get für Arbeit erhalten:

  • Sie haben Anspruch auf Leis­tun­gen im Arbeits­be­reich von aner­kann­ten Werk­stät­ten für behin­der­te Men­schen (WfbM) nach § 58 SGB IX.
  • Sie haben (oder begin­nen) ein sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges Arbeits­ver­hält­nis bei einem pri­va­ten oder öffent­li­chen Arbeit­ge­ber mit tarif­li­cher oder übli­cher Entlohnung.
  • Mit Abschluss des Arbeits­ver­trags wird das Bud­get für Arbeit als sog. Leis­tung zur Teil­ha­be am Arbeits­le­ben gewährt.

2. Zuständigkeit

Das Bud­get für Arbeit ist eine Leis­tung der Ein­glie­de­rungs­hil­fe (sie­he Inte­gra­ti­ons­amt, § 185 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX), teil­wei­se mit Mit­teln aus der Aus­gleichs­ab­ga­be finan­ziert. Die­se zah­len Betrie­be, die nicht genug Mensch mit einer Behin­de­rung beschäftigen. 

Die Zustän­dig­keit liegt oft beim Trä­ger der Ein­glie­de­rungs­hil­fe oder ande­ren rele­van­ten Stel­len wie Unfall­ver­si­che­rungs­trä­gern oder dem Jugendamt.

3. Für wel­che Beschäf­ti­gun­gen ist ein Bud­get für Arbeit möglich?

Das Bud­get kann für Voll- oder Teil­zeit­be­schäf­ti­gun­gen genutzt wer­den. Die wöchent­li­che Arbeits­zeit muss min­des­tens 15 Stun­den betra­gen oder 12 Stun­den in einem Inklusionsbetrieb.

4. Was umfasst das Bud­get für Arbeit?

Es beinhal­tet einen Lohn­kos­ten­zu­schuss (Die­ser kann bis zu 75 % des regel­mä­ßi­gen Arbeits­ent­gelts betra­gen,) an den Arbeit­ge­ber und ggf. Unter­stüt­zung am Arbeits­platz wie Job­coa­ching, jedoch kei­ne Fahrtkosten.

5. Für wel­chen Zeit­raum wird das Bud­get für Arbeit gewährt?

Die Dau­er vari­iert je nach Fall, es kann auch dau­er­haft für unbe­fris­te­te Arbeits­plät­ze gewährt wer­den und bis zur Ren­ten­al­ters­gren­ze dau­ern. Eine Ver­län­ge­rung über die Regel­al­ters­gren­ze hin­aus ist unter bestimm­ten Bedin­gun­gen möglich.

6. Was pas­siert bei Been­di­gung der geför­der­ten Tätigkeit?

Der Über­gang in eine WfbM oder zu einem ande­ren Leis­tungs­an­bie­ter ist möglich. 

7. Zie­le des Bud­gets für Arbeit

Es soll die beruf­li­che Inte­gra­ti­on und finan­zi­el­le Selbst­stän­dig­keit von Men­schen mit Behin­de­run­gen för­dern. Der Lebens­un­ter­halt soll mög­lichst selbst finan­ziert werden.

8. Sozialversicherung

Wäh­rend des Bud­gets für Arbeit besteht Ver­si­che­rungs­frei­heit in der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung. Die Anspruchs­be­rech­tig­ten gel­ten als voll erwerbs­ge­min­dert durch ihren Anspruch auf Leis­tun­gen in einer Werk­statt für behin­der­te Men­schen und sie haben zudem ein unein­ge­schränk­tes Rück­kehr­recht in die Werkstatt. 

Ver­si­che­rungs­pflicht gilt für Renten‑, Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung. Hier gel­ten die all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten für Beschäf­tig­te des Arbeitsmarktes.

Erhält der Anspruchs­be­rech­tig­te Erwerbs­min­de­rungs­ren­te, sind die Hin­zu­ver­dienst­gren­zen der Ren­ten­ver­si­che­rung zu beachten.

Auf­grund der unter­schied­li­chen Bei­trags­be­mes­sungs­grund­la­ge kann es bei Beschäf­tig­ten im Rah­men des Bud­gets für Arbeit zu einer ande­ren Ren­ten­hö­he kom­men als bei Beschäf­tig­ten in einer Werk­statt für behin­der­te Men­schen. Je nach Höhe des Arbeits­ent­gelts im Rah­men des Bud­gets für Arbeit kön­nen die Ren­ten­an­sprü­che höher oder nied­ri­ger aus­fal­len als in einer Werk­statt für behin­der­te Menschen.

9. Unter­stütz­te Beschäftigung

Unter­stütz­te Beschäf­ti­gung ist eine wei­te­re Mög­lich­keit für Men­schen mit Behin­de­run­gen, eine sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäf­ti­gung am all­ge­mei­nen Arbeits­markt auf­zu­neh­men. Sie beginnt mit einer höchs­tens 2‑jährigen, aus­nahms­wei­se 3‑jährigen, indi­vi­du­el­len Qua­li­fi­zie­rung direkt im Betrieb. Anschlie­ßend ist ggf. auch eine lang­fris­ti­ge Berufs­be­glei­tung möglich. 

10. Arbeits­as­sis­tenz

Zusätz­li­che Unter­stüt­zung kann über den Bedarf bean­tragt wer­den. Sie muss zusätz­lich bean­tragt wer­den, denn sie gehört nicht zum Bud­get für Arbeit.

Arbeits­as­sis­ten­zen unter­stützt Per­so­nen mit Behin­de­run­gen bei der Bewäl­ti­gung ihrer beruf­li­chen Auf­ga­ben und gleicht dadurch ent­ste­hen­de Ein­schrän­kun­gen aus. Dabei erfolgt die Anlei­tung durch die betrof­fe­ne Per­son selbst. Zum Bei­spiel liest die Assis­tenz Tex­te für Blin­de vor, die nicht in Braille­schrift vor­lie­gen, reicht Gegen­stän­de an, die außer­halb der Reich­wei­te des Roll­stuhls sind, oder hilft bei der Über­win­dung von Bar­rie­ren wäh­rend Dienst­rei­sen. Die Anlei­tung und Beglei­tung im Rah­men des Bud­gets für Arbeit ähnelt einer Arbeits­as­sis­tenz, ist aber eine ande­re Leistung:

Sie hat einen ande­ren Cha­rak­ter als die Arbeits­as­sis­tenz: Der Mensch mit Behin­de­rung wird ange­lei­tet und beglei­tet, um die beruf­li­chen Anfor­de­run­gen, die an ihn gestellt wer­den, erfül­len zu kön­nen. Die Per­so­nen, die anlei­ten und beglei­ten ent­schei­den hier selbst, was sie tun und wir­ken auf die Men­schen mit Behin­de­run­gen ein. Sie ver­ein­ba­ren oder geben Zie­le vor und unter­stüt­zen den Men­schen mit Behin­de­rung dabei, an sich selbst zu arbei­ten, um die­se Zie­le errei­chen zu können.

Manch­mal ist sogar das Bud­get für Arbeit nicht nötig und eine Arbeits­as­sis­tenz allein reicht aus, damit der Mensch mit Behin­de­rung auf dem all­ge­mei­nen Arbeits­markt tätig wer­den kann.

Infor­ma­tio­nen zur Arbeits­as­sis­tenz fin­den Sie Hier

11. Pra­xis­tipps

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zum Arbeits­recht und zur Bera­tung bie­ten ver­schie­de­ne Insti­tu­tio­nen und Organisationen.

12. Wer hilft weiter?

Je nach Zuständigkeit

  • der Trä­ger der Eingliederungshilfe
  • der Trä­ger der Unfallversicherung
  • der Trä­ger der sozia­len Entschädigung
  • das Jugend­amt
  • Die unab­hän­gi­ge Teil­ha­be­be­ra­tung (EUTB) berät unab­hän­gig von dem zustän­di­gen Leistungsträger

Wei­te­re Infos: Trä­ger der sozia­len Ent­schä­di­gung