
Häusliche Krankenpflege ist eine Leistung der Krankenversicherung. Diese kann unabhängig von den Leistungen der Pflegeversicherung bei Bedarf in Anspruch genommen werden. Beispiele für häusliche Krankenpflege sind die Wundversorgung, das Richten von Medikamenten, die Medikamentengabe, der Verbandswechsel oder Infusionen und Injektionen.
Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht immer dann, wenn sich durch die Leistung ein Aufenthalt in einem Krankenhaus vermeiden oder verkürzen lässt (Krankenhausvermeidungspflege), oder eine ambulante Versorgung des/der Versicherten durch die Leistung überhaupt erst ermöglicht wird (Sicherungspflege).
Kann keine mit dem/der Versicherten in einem Haushalt lebende Person die Versorgung übernehmen, wird die häusliche Krankenpflege auf ärztliche Verordnung hin von examinierten Pflegekräften ambulant durchgeführt. Hierfür wird ein Vertrag mit einem Pflegedienst abgeschlossen, welcher dann die erforderlichen Maßnahmen in der eigenen Wohnung des/der Versicherten oder auch an anderen Orten (z.B. in der Schule oder Kindergärten) ausführt. Der Pflegedienst rechnet die erbrachten Leistungen direkt mit der Krankenkasse ab.
Es besteht die Möglichkeit, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V auch im Rahmen eines persönlichen Budgets in Anspruch zu nehmen.