Unterhaltspflichtig für ein erwachsenes Kind mit Behinderung sind in erster Linie die Eltern. Diese Unterhaltspflicht besteht, wenn das Kind aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage ist, seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. In einigen Fällen können auch andere Verwandte oder rechtliche Vertreterinnen und Vertreter des Kindes unterhaltspflichtig sein.
1. Selbstbehalt bei Unterhaltspflicht
Unterhaltspflichtige Eltern haben einen sogenannten Selbstbehalt, der ihnen verbleibt, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Dieser Selbstbehalt variiert je nach Einkommen, Vermögen und individuellen Lebensumständen, kann jedoch nicht vollständig für den Unterhalt des Kindes verwendet werden.
2. Unterhalt und Eingliederungshilfe
Wenn das erwachsene Kind mit Behinderung Eingliederungshilfeleistungen erhält, kann dies den Unterhaltsanspruch beeinflussen. Unter Umständen kann der Unterhalt entsprechend angepasst werden, um eine Doppelversorgung zu vermeiden. Hierbei ist jedoch eine genaue rechtliche Prüfung der individuellen Umstände erforderlich.
3. Unterhalt und Sozialhilfe
Wenn das erwachsene Kind mit Behinderung Sozialhilfe bezieht, kann der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern bestehen bleiben. Die Höhe des Unterhalts kann jedoch unter Berücksichtigung der Sozialhilfeleistungen und des Bedarfs des Kindes angepasst werden.
4. Anrechnung von Einkommen und Vermögen Dritter bei der Sozialhilfe
Bei der Berechnung der Sozialhilfe werden das Einkommen und Vermögen des Kindes sowie seiner Eltern berücksichtigt. Auch das Einkommen und Vermögen von Dritten, wie zum Beispiel Großeltern oder Geschwistern, kann unter bestimmten Umständen angerechnet werden.
5. Unterhalt und Bürgergeld
Unter bestimmten Voraussetzungen können erwachsene Kinder mit Behinderung Anspruch auf Bürgergeld haben. In diesem Fall kann der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern entfallen oder reduziert werden.
6. Anrechnung von Einkommen und Vermögen Dritter beim Bürgergeld
Auch beim Bürgergeld werden das Einkommen und Vermögen des Kindes sowie seiner Eltern berücksichtigt. Unter bestimmten Umständen können auch Einkommen und Vermögen Dritter, wie Großeltern oder Geschwister, angerechnet werden.