Unterhalt

Der Unterhalt für ein erwachsenes behindertes Kind kann in Deutschland eine komplexe Angelegenheit sein und ist oft von verschiedenen Faktoren abhängig. Grundsätzlich besteht auch für erwachsene Kinder mit Behinderungen ein Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern, wenn sie aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Der Unter­halts­an­spruch kann ich vie­len Fäl­len über das 18. Lebens­jahr bestehen, ins­be­son­de­re wenn das erwach­se­ne Kind auf­grund sei­ner Behin­de­rung nicht in der Lage ist, sei­nen eige­nen Lebens­un­ter­halt zu verdienen. 

Es kann jedoch sein, dass Sie kei­nen Unter­halt zah­len müs­sen, da Ihr Kind mög­li­cher­wei­se Sozi­al­leis­tun­gen wie bei­spiels­wei­se BAföG, Aus­bil­dungs­geld für Men­schen mit Behin­de­run­gen, Bür­ger­geld oder Sozi­al­hil­fe in Anspruch neh­men kann. Ihr Ein­kom­men und Ver­mö­gen wird nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen auf die­se Leis­tun­gen ange­rech­net. Es ist auch mög­lich, dass ande­re Per­so­nen unter­halts­pflich­tig für Ihr Kind sind.

Wenn Ihr erwach­se­nes Kind mit Behin­de­rung aus unter­schied­li­chen Grün­den nicht in der Lage ist selbst für sei­nen Lebens­un­ter­halt auf­zu­kom­men, könn­te es mög­li­cher­wei­se einen Anspruch auf Unter­halt haben. Auf die­ser Sei­te fin­den Sie zusam­men­ge­fass­te Infor­ma­tio­nen zum The­ma Unterhalt.

Wer ist unterhaltspflichtig?

Unter­halts­pflich­tig für ein erwach­se­nes Kind mit Behin­de­rung sind in ers­ter Linie die Eltern. Die­se Unter­halts­pflicht besteht, wenn das Kind auf­grund sei­ner Behin­de­rung nicht in der Lage ist, sei­nen eige­nen Lebens­un­ter­halt zu bestrei­ten. In eini­gen Fäl­len kön­nen auch ande­re Ver­wand­te oder recht­li­che Ver­tre­te­rin­nen und Ver­tre­ter des Kin­des unter­halts­pflich­tig sein.

1. Selbst­be­halt bei Unterhaltspflicht

Unter­halts­pflich­ti­ge Eltern haben einen soge­nann­ten Selbst­be­halt, der ihnen ver­bleibt, um ihren eige­nen Lebens­un­ter­halt zu sichern. Die­ser Selbst­be­halt vari­iert je nach Ein­kom­men, Ver­mö­gen und indi­vi­du­el­len Lebens­um­stän­den, kann jedoch nicht voll­stän­dig für den Unter­halt des Kin­des ver­wen­det werden.

2. Unter­halt und Eingliederungshilfe

Wenn das erwach­se­ne Kind mit Behin­de­rung Ein­glie­de­rungs­hil­fe­leis­tun­gen erhält, kann dies den Unter­halts­an­spruch beein­flus­sen. Unter Umstän­den kann der Unter­halt ent­spre­chend ange­passt wer­den, um eine Dop­pel­ver­sor­gung zu ver­mei­den. Hier­bei ist jedoch eine genaue recht­li­che Prü­fung der indi­vi­du­el­len Umstän­de erforderlich.

3. Unter­halt und Sozialhilfe

Wenn das erwach­se­ne Kind mit Behin­de­rung Sozi­al­hil­fe bezieht, kann der Unter­halts­an­spruch gegen­über den Eltern bestehen blei­ben. Die Höhe des Unter­halts kann jedoch unter Berück­sich­ti­gung der Sozi­al­hil­fe­leis­tun­gen und des Bedarfs des Kin­des ange­passt werden.

4. Anrech­nung von Ein­kom­men und Ver­mö­gen Drit­ter bei der Sozi­al­hilfe

Bei der Berech­nung der Sozi­al­hil­fe wer­den das Ein­kom­men und Ver­mö­gen des Kin­des sowie sei­ner Eltern berück­sich­tigt. Auch das Ein­kom­men und Ver­mö­gen von Drit­ten, wie zum Bei­spiel Groß­el­tern oder Geschwis­tern, kann unter bestimm­ten Umstän­den ange­rech­net werden.

5. Unter­halt und Bürgergeld

Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kön­nen erwach­se­ne Kin­der mit Behin­de­rung Anspruch auf Bür­ger­geld haben. In die­sem Fall kann der Unter­halts­an­spruch gegen­über den Eltern ent­fal­len oder redu­ziert werden.

6. Anrech­nung von Ein­kom­men und Ver­mö­gen Drit­ter beim Bürgergeld

Auch beim Bür­ger­geld wer­den das Ein­kom­men und Ver­mö­gen des Kin­des sowie sei­ner Eltern berück­sich­tigt. Unter bestimm­ten Umstän­den kön­nen auch Ein­kom­men und Ver­mö­gen Drit­ter, wie Groß­el­tern oder Geschwis­ter, ange­rech­net werden.