Stationäre Kinderhospize

Die stationären Kinderhospize ermöglichen Familien mit einem lebensverkürzend erkranktem Kind eine Pause an einem besonderen Ort.

Eine Ent­las­tung für die gan­ze Fami­lie kann auch die zeit­wei­se Auf­nah­me in ein sta­tio­nä­res Kin­der- und Jugend­hos­piz sein (Hos­piz­pfle­ge nach § 39a SGB V). Vie­le Fami­li­en sind skep­tisch, wenn sie den Begriff Hos­piz“ hören, weil sie die­sen mit dem Lebens­en­de und Ster­ben in Ver­bin­dung brin­gen. Im Gegen­satz zu Hos­pi­zen für Erwach­se­ne, in denen der Schwer­punkt auf der Beglei­tung in der fina­len Pha­se liegt, ist das zen­tra­le Anlie­gen in Hos­pi­zen für Kin­der und Jugend­li­che, das Kind und sei­ne Fami­lie zu beglei­ten. Dies ist bereits ab dem Zeit­punkt mög­lich, zu dem eine Krank­heit als lebens­ver­kür­zend dia­gnos­ti­ziert wird. Um Hos­piz­pfle­ge in Anspruch neh­men zu kön­nen, benö­ti­gen Sie eine ärzt­li­che Beschei­ni­gung über die lebens­ver­kür­zen­de Dia­gno­se, die Ihre Kin­der­ärz­tin und Ihr Kin­der­arzt aus­stel­len kön­nen. Mit die­ser kön­nen Sie bei Ihrer Kran­ken­kas­se einen form­lo­sen Antrag auf Hos­piz­pfle­ge stel­len. Mit der Bewil­li­gung kön­nen Sie bis zu 28 Tage Hos­piz­pfle­ge im Jahr in einem Kin­der­hos­piz Ihrer Wahl in Anspruch neh­men. 
Ein Auf­ent­halt ist sowohl für die gan­ze Fami­lie mög­lich als auch nur für Ihr erkrank­tes Kind. Es gibt oft eine Viel­zahl an span­nen­den Ange­bo­ten für alle Fami­li­en­mit­glie­der. Im Unter­schied zur Kurz­zeit­pfle­ge bie­tet die Hos­piz­pfle­ge eine deut­lich höhe­re Betreuungsintensität.

Wich­tig! Das Pfle­ge­geld wird bei einer sta­tio­nä­ren Hos­piz­pfle­ge nicht weitergezahlt.