Sonderpädagogischer Förderbedarf

Wenn eine Behinderung, Beeinträchtigung, Benachteiligung oder chronische Erkrankung die Lebensbedingungen erschwert und erhebliche Entwicklungs- und Lernprobleme auftreten, kann sonderpädagogische Unterstützung nötig sein (§82 ff SchG und SBA-VO 2016).

Der Anspruch auf ein son­der­päd­ago­gi­sches Bil­dungs­an­ge­bot kann an einer all­ge­mei­nen Schu­le (Inklu­si­on) oder an einem son­der­päd­ago­gi­schen Bil­dungs- und Bera­tungs­zen­trum (SBBZ) erfüllt wer­den. Wenn für eine Schü­le­rin oder einen Schü­ler ein Anspruch auf ein son­der­päd­ago­gi­sches Bil­dungs­an­ge­bot fest­ge­stellt wird, wer­den Eltern und Kin­der umfas­send über die mög­li­chen Bil­dungs­an­ge­bo­te informiert. 

Der Antrag auf Klä­rung des Anspruchs auf ein son­der­päd­ago­gi­sches Bil­dungs­an­ge­bot wird von den Eltern bei der Schul­lei­tung, der für sie zustän­di­gen Grundschule/​weiterführenden Schu­le gestellt

  • für Schul­an­fän­ger, bei denen es sehr wahr­schein­lich ist, dass sie einen Anspruch auf ein son­der­päd­ago­gi­sches Bil­dungs­an­ge­bot (BA) haben, z.B. Kin­der aus Schul­kin­der­gär­ten; Kin­der aus den Bera­tungs­stel­len für Frühförderung
  • für Schüler*innen, bei denen bereits eine son­der­päd­ago­gi­sche Bera­tung und Unter­stüt­zung statt­ge­fun­den hat und die trotz die­ser Maß­nah­me die Bil­dungs­zie­le der allg. Schu­le nicht errei­chen können

Die Schu­le lei­tet den gemein­sa­men Antrag auf Klä­rung des Anspruchs auf ein son­der­päd­ago­gi­sches Bil­dungs­an­ge­bot an das zustän­di­ge Staat­li­che Schul­amt wei­ter. Das Staat­li­che Schul­amt beauf­tragt dann eine son­der­päd­ago­gi­sche Lehr­kraft mit einer Gut­ach­ten­er­stel­lung und nimmt ggf. Stel­lung zum Assis­tenz­be­darf oder zur räumlich/​sächlichen Aus­stat­tung (bspw. in der Inklusion).

Die son­der­päd­ago­gi­sche Dia­gnos­tik trifft Aus­sa­gen zu den Vor­aus­set­zun­gen und Maß­nah­men, wel­che für die Erfül­lung des Anspruchs auf ein son­der­päd­ago­gi­sches Bil­dungs­an­ge­bot not­wen­dig sind. Wäh­rend des Gut­ach­ten­pro­zes­ses wer­den die Erzie­hungs­be­rech­tig­ten regel­mä­ßig bera­ten. Stellt das Staat­li­che Schul­amt fest, dass ein Kind oder ein Jugend­li­cher einen Anspruch auf ein son­der­päd­ago­gi­sches Bil­dungs­an­ge­bot hat, so wer­den die Eltern und die Schu­le sowie die Kos­ten­trä­ger über einen Bescheid dar­über informiert. 

Fol­gen­de För­der­schwer­punk­te gibt es:

  • Ler­nen
  • Spra­che
  • Sozi­al-emo­tio­na­le Entwicklung
  • Geis­ti­ge Entwicklung
  • Kör­per­lich-moto­ri­sche Entwicklung
  • Sehen
  • Hören

Anschlie­ßend wird über den zukünf­ti­gen Lern­ort bera­ten (Staat­li­ches Schul­amt mit den Erzie­hungs­be­rech­tig­ten). Die Umset­zung des Anspruchs auf ein son­der­päd­ago­gi­sches Bil­dungs­an­ge­bot kann ent­we­der an einer all­ge­mei­nen Schu­le (Inklu­si­on) oder an einem SBBZ umge­setzt werden.