Der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot kann an einer allgemeinen Schule (Inklusion) oder an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) erfüllt werden. Wenn für eine Schülerin oder einen Schüler ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot festgestellt wird, werden Eltern und Kinder umfassend über die möglichen Bildungsangebote informiert.
Der Antrag auf Klärung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot wird von den Eltern bei der Schulleitung, der für sie zuständigen Grundschule/weiterführenden Schule gestellt
- für Schulanfänger, bei denen es sehr wahrscheinlich ist, dass sie einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (BA) haben, z.B. Kinder aus Schulkindergärten; Kinder aus den Beratungsstellen für Frühförderung
- für Schüler*innen, bei denen bereits eine sonderpädagogische Beratung und Unterstützung stattgefunden hat und die trotz dieser Maßnahme die Bildungsziele der allg. Schule nicht erreichen können
Die Schule leitet den gemeinsamen Antrag auf Klärung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an das zuständige Staatliche Schulamt weiter. Das Staatliche Schulamt beauftragt dann eine sonderpädagogische Lehrkraft mit einer Gutachtenerstellung und nimmt ggf. Stellung zum Assistenzbedarf oder zur räumlich/sächlichen Ausstattung (bspw. in der Inklusion).
Die sonderpädagogische Diagnostik trifft Aussagen zu den Voraussetzungen und Maßnahmen, welche für die Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot notwendig sind. Während des Gutachtenprozesses werden die Erziehungsberechtigten regelmäßig beraten. Stellt das Staatliche Schulamt fest, dass ein Kind oder ein Jugendlicher einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot hat, so werden die Eltern und die Schule sowie die Kostenträger über einen Bescheid darüber informiert.
Folgende Förderschwerpunkte gibt es:
- Lernen
- Sprache
- Sozial-emotionale Entwicklung
- Geistige Entwicklung
- Körperlich-motorische Entwicklung
- Sehen
- Hören
Anschließend wird über den zukünftigen Lernort beraten (Staatliches Schulamt mit den Erziehungsberechtigten). Die Umsetzung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot kann entweder an einer allgemeinen Schule (Inklusion) oder an einem SBBZ umgesetzt werden.