Es ist von grundlegender Bedeutung sicherzustellen, dass diese Kinder vor jeglicher Form von Vernachlässigung, Missbrauch oder Diskriminierung geschützt sind. Schutzmaßnahmen sollten inklusiv gestaltet sein, um die spezifischen Bedürfnisse dieser Kinder zu berücksichtigen und den gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und sozialer Teilhabe zu gewährleisten. Jegliche Maßnahmen, die das Wohl des Kindes gefährden oder die körperliche oder seelische Integrität beeinträchtigen könnten, sind nach § 1631 Absatz 2 BGB unzulässig.
Kinderschutz
Kinderschutz bei Kindern mit Behinderungen erfordert eine besonders einfühlsame Herangehensweise.