Kinderschutz

Kinderschutz bei Kindern mit Behinderungen erfordert eine besonders einfühlsame Herangehensweise. 

Es ist von grund­le­gen­der Bedeu­tung sicher­zu­stel­len, dass die­se Kin­der vor jeg­li­cher Form von Ver­nach­läs­si­gung, Miss­brauch oder Dis­kri­mi­nie­rung geschützt sind. Schutz­maß­nah­men soll­ten inklu­siv gestal­tet sein, um die spe­zi­fi­schen Bedürf­nis­se die­ser Kin­der zu berück­sich­ti­gen und den gleich­be­rech­tig­ten Zugang zu Bil­dung, Gesund­heits­ver­sor­gung und sozia­ler Teil­ha­be zu gewähr­leis­ten. Jeg­li­che Maß­nah­men, die das Wohl des Kin­des gefähr­den oder die kör­per­li­che oder see­li­sche Inte­gri­tät beein­träch­ti­gen könn­ten, sind nach § 1631 Absatz 2 BGB unzulässig.