Kindergeld für erwachsene Kinder mit Behinderung

Die Familienkasse zahlt Kindergeld auch für erwachsene Kinder mit Behinderungen, die sich aufgrund ihrer Behinderung nicht selbst unterhalten können, ohne Altersgrenze, sofern die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist. Andernfalls wird das Kindergeld für Volljährige in der Regel bis zum 25. Geburtstag gezahlt, beispielsweise wenn das erwachsene Kind noch zur Schule geht oder eine Ausbildung absolviert.

1. All­ge­mei­ne Vor­aus­set­zun­gen für den Bezug von Kindergeld

Eltern haben einen Anspruch auf Kin­der­geld nach dem Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG), wenn sie

  • ihren Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in Deutsch­land haben.
  • ihren Wohn­sitz im Aus­land haben, aber in Deutsch­land unbe­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig sind.

Auch Bür­ge­rin­nen und Bür­ger aus EU-Mit­glied­staa­ten, dem Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum und der Schweiz sowie unter bestimm­ten Bedin­gun­gen auch Per­so­nen aus Dritt­staa­ten haben Anspruch auf Kin­der­geld.
Nähe­re Infor­ma­tio­nen bie­tet die Bun­des­agen­tur für Arbeit unter www​.arbeits​agen​tur​.de — Fami­lie und Kin­der — Kin­der­geld ver­ste­hen — Kin­der­geld für Men­schen im oder aus dem Aus­land.
Es ist immer nur eine Per­son anspruchs­be­rech­tigt. Bei getrennt­le­ben­den Eltern­tei­len ist dies in der Regel der Eltern­teil, bei dem das Kind im Haus­halt lebt.
Bestimm­te Per­so­nen­grup­pen, wie bei­spiels­wei­se Eltern, die in Deutsch­land nicht unbe­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig sind oder Voll­wai­sen, erhal­ten Kin­der­geld gemäß dem Bun­des­kin­der­geld­ge­setz (BKGG).

Als Kin­der gelten:

  • Mit dem Antrag­stel­len­den im ers­ten Grad ver­wand­te Kin­der: ehe­li­che, für ehe­lich erklär­te, nicht­ehe­li­che und adop­tier­te Kinder.
  • Kin­der des Ehe­gat­ten oder der Ehe­gat­tin bzw. des ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ners oder der ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ne­rin (Stief­kin­der) sowie Enkel­kin­der, die im Haus­halt des Antrag­stel­len­den leben.
  • Pfle­ge­kin­der, die in fami­li­en­ähn­li­cher Form im Haus­halt des Antrag­stel­len­den leben und unter­hal­ten wer­den, kön­nen eben­falls anspruchs­be­rech­tigt sein. Vor­aus­set­zung ist, dass kein Obhuts- und Pfle­ge­ver­hält­nis mehr zu den leib­li­chen Eltern besteht.
  • Geschwis­ter, die im Haus­halt des Antrag­stel­len­den auf­ge­nom­men wur­den und die Vor­aus­set­zun­gen als Pfle­ge­kin­der erfüllen. 

2. Kin­der­geld für Arbeitsuchende

Das Kin­der­geld wird für erwach­se­ne Kin­der, die bei der Agen­tur für Arbeit arbeits­su­chend gemel­det sind, bis zum 21. Geburts­tag weitergezahlt.

3. Kin­der­geld wegen Ausbildung

Das Kin­der­geld wird bis zum 25. Geburts­tag wei­ter­ge­zahlt, wenn sich ein erwach­se­nes Kind in der Schul- oder Berufs­aus­bil­dung befin­det, stu­diert oder sich in einem frei­wil­li­gen sozia­len oder öko­lo­gi­schen Jahr (FSJ oder FÖJ) im In- oder Aus­land nach dem Bun­des­frei­wil­li­gen­dienst­ge­setz enga­giert. Nach Abschluss der ers­ten Aus­bil­dung und Auf­nah­me einer Arbeit besteht in der Regel kein Anspruch mehr auf Kin­der­geld. Die Berufs­aus­bil­dung oder das Stu­di­um gel­ten als abge­schlos­sen, wenn das Kind einen Beruf aus­üben kann und eine staat­lich aner­kann­te Prü­fung bestan­den hat. Wäh­rend der ers­ten Aus­bil­dung gibt es kei­ne Ein­schrän­kun­gen für Neben­jobs, sodass das Kind unbe­grenzt zusätz­lich arbei­ten und Geld ver­die­nen darf. Nach Abschluss der ers­ten Aus­bil­dung oder des Erst­stu­di­ums muss nach­ge­wie­sen wer­den, dass das Kind neben einer wei­te­ren Aus­bil­dung, wäh­rend einer Aus­bil­dungs­platz­su­che oder eines Frei­wil­li­gen­diens­tes nicht mehr als 20 Stun­den pro Woche arbei­tet, um den Anspruch auf Kin­der­geld auf­recht­zu­er­hal­ten. Für maxi­mal zwei Mona­te kann die Arbeits­zeit auch über die 20 Wochen­stun­den hinausgehen.

4. Kin­der­geld wegen Behinderung

Kin­der­geld wird für erwach­se­ne Kin­der mit kör­per­li­chen, geis­ti­gen oder see­li­schen Behin­de­run­gen, die sich auf­grund ihrer Beein­träch­ti­gung nicht selbst unter­hal­ten kön­nen und deren Behin­de­rung vor dem 25. Geburts­tag ein­ge­tre­ten ist, ohne Alters­be­gren­zung dau­er­haft gezahlt.
Wei­te­re Infor­ma­tio­nen und For­mu­la­re fin­den Sie direkt auf: https://​www​.arbeits​agen​tur​.de/​f​a​m​i​l​i​e​-​u​n​d​-​k​i​n​d​e​r​/​i​n​f​o​s​-​r​u​n​d​-​u​m​-​k​i​n​d​e​r​g​e​l​d​/​k​i​n​d​e​r​g​e​l​d​-​f​u​e​r​-​k​i​n​d​e​r​-​m​i​t​-​b​e​h​i​n​d​erung 

5. Kin­der­geld in Übergangszeiten

Für erwach­se­ne Kin­der wird Kin­der­geld regu­lär bis zum 25. Lebens­jahr auch wäh­rend einer Über­gangs­zeit oder Zwangs­pau­se von bis zu vier Mona­ten gezahlt. Ein Bei­spiel hier­für wäre eine Lücke zwi­schen dem Schul­ab­schluss und dem Beginn einer Ausbildung.

6. Rück­wir­ken­de Aus­zah­lung des Kindergelds

Das Kin­der­geld wird ab dem Zeit­punkt des Antrags­ein­gangs nur für maxi­mal sechs Mona­te rück­wir­kend gezahlt, unab­hän­gig davon, wie lan­ge der Anspruch bereits bestan­den hat.

7. Höhe des Kindergelds

Der monat­li­che Betrag des Kin­der­gel­des liegt zur­zeit bei 250 € für jedes Kind. Aktu­el­le Infor­ma­tio­nen zur monat­li­chen Aus­zah­lung des Kin­der­gelds (Über­wei­sungs­ter­mi­ne) unter www​.arbeits​agen​tur​.de > Fami­lie und Kin­der > Aus­zah­lungs­ter­mi­ne anzeigen.

8. Kin­der­frei­be­trag

Wer Kin­der­geld erhält, kann alter­na­tiv einen Kin­der­frei­be­trag bei der Ein­kom­men­steu­er gel­tend machen, wenn der Steu­er­vor­teil durch die­sen höher ist. Das Finanz­amt führt auto­ma­tisch im Rah­men der jähr­li­chen Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung eine Güns­ti­ger­prü­fung durch, um fest­zu­stel­len, wel­che Leis­tung für den Steu­er­pflich­ti­gen finan­zi­ell vor­teil­haf­ter ist.

9. Antrag und Beratung

Das Kin­der­geld muss schrift­lich bei der Fami­li­en­kas­se bean­tragt wer­den. Das geht vor Ort, oder Sie dru­cken sich die For­mu­la­re aus dem Inter­net aus und ver­sen­den die­se per Post. Vor Ort sowie im Inter­net ste­hen auch Infor­ma­tio­nen und Bera­tung zur Ver­fü­gung, um bei Fra­gen oder Unklar­hei­ten zu hel­fen. Unter www​.arbeits​agen​tur​.de/​f​a​m​i​l​i​e​-​u​n​d​-​k​inder.

10. Pra­xis­tipps

  • Wenn das Ein­kom­men und das Ver­mö­gen nied­rig sind, kön­nen Eltern für ihre kin­der­geld­be­rech­tig­ten Kin­der einen Kin­der­zu­schlag in Höhe von bis zu 250 € zusätz­lich zum Kin­der­geld bean­tra­gen. Die­ser wird nur für Kin­der vor dem 25. Geburts­tag gezahlt und nur, wenn dadurch ver­mie­den wer­den kann, dass die Fami­lie auf Bür­ger­geld ange­wie­sen ist.
  • Es ist in Pla­nung, dass das Kin­der­geld und der Kin­der­zu­schlag in Zukunft durch die soge­nann­te Kin­der­grund­si­che­rung ersetzt wer­den sol­len. Die Kin­der­grund­si­che­rung soll aus einem ein­kom­mens- und ver­mö­gens­un­ab­hän­gi­gen Grund­be­trag sowie einem Zusatz­be­trag bestehen. 
  • Wer Kin­der­geld erhält, ist ver­pflich­tet, der Fami­li­en­kas­se alle rele­van­ten Ände­run­gen mit­zu­tei­len, die den Kin­der­geld­an­spruch betref­fen. Dies gilt bei­spiels­wei­se, wenn das Kind die Aus­bil­dung abbricht oder sich der Gesund­heits­zu­stand so ver­bes­sert oder ver­än­dert, dass ein Kind mit Behin­de­rung nun in der Lage ist, sei­nen Lebens­un­ter­halt selbst zu bestrei­ten. Wenn Sie Ände­run­gen nicht recht­zei­tig mit­tei­len, kann dies als Straf­tat oder Ord­nungs­wid­rig­keit gel­ten und zu Rück­zah­lun­gen führen.