1. Allgemeine Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld
Eltern haben einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG), wenn sie
- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
- ihren Wohnsitz im Ausland haben, aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
Auch Bürgerinnen und Bürger aus EU-Mitgliedstaaten, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz sowie unter bestimmten Bedingungen auch Personen aus Drittstaaten haben Anspruch auf Kindergeld.
Nähere Informationen bietet die Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de — Familie und Kinder — Kindergeld verstehen — Kindergeld für Menschen im oder aus dem Ausland.
Es ist immer nur eine Person anspruchsberechtigt. Bei getrenntlebenden Elternteilen ist dies in der Regel der Elternteil, bei dem das Kind im Haushalt lebt.
Bestimmte Personengruppen, wie beispielsweise Eltern, die in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder Vollwaisen, erhalten Kindergeld gemäß dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG).
Als Kinder gelten:
- Mit dem Antragstellenden im ersten Grad verwandte Kinder: eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche und adoptierte Kinder.
- Kinder des Ehegatten oder der Ehegattin bzw. des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin (Stiefkinder) sowie Enkelkinder, die im Haushalt des Antragstellenden leben.
- Pflegekinder, die in familienähnlicher Form im Haushalt des Antragstellenden leben und unterhalten werden, können ebenfalls anspruchsberechtigt sein. Voraussetzung ist, dass kein Obhuts- und Pflegeverhältnis mehr zu den leiblichen Eltern besteht.
- Geschwister, die im Haushalt des Antragstellenden aufgenommen wurden und die Voraussetzungen als Pflegekinder erfüllen.
2. Kindergeld für Arbeitsuchende
Das Kindergeld wird für erwachsene Kinder, die bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet sind, bis zum 21. Geburtstag weitergezahlt.
3. Kindergeld wegen Ausbildung
Das Kindergeld wird bis zum 25. Geburtstag weitergezahlt, wenn sich ein erwachsenes Kind in der Schul- oder Berufsausbildung befindet, studiert oder sich in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr (FSJ oder FÖJ) im In- oder Ausland nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz engagiert. Nach Abschluss der ersten Ausbildung und Aufnahme einer Arbeit besteht in der Regel kein Anspruch mehr auf Kindergeld. Die Berufsausbildung oder das Studium gelten als abgeschlossen, wenn das Kind einen Beruf ausüben kann und eine staatlich anerkannte Prüfung bestanden hat. Während der ersten Ausbildung gibt es keine Einschränkungen für Nebenjobs, sodass das Kind unbegrenzt zusätzlich arbeiten und Geld verdienen darf. Nach Abschluss der ersten Ausbildung oder des Erststudiums muss nachgewiesen werden, dass das Kind neben einer weiteren Ausbildung, während einer Ausbildungsplatzsuche oder eines Freiwilligendienstes nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, um den Anspruch auf Kindergeld aufrechtzuerhalten. Für maximal zwei Monate kann die Arbeitszeit auch über die 20 Wochenstunden hinausgehen.
4. Kindergeld wegen Behinderung
Kindergeld wird für erwachsene Kinder mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen, die sich aufgrund ihrer Beeinträchtigung nicht selbst unterhalten können und deren Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist, ohne Altersbegrenzung dauerhaft gezahlt.
Weitere Informationen und Formulare finden Sie direkt auf: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/infos-rund-um-kindergeld/kindergeld-fuer-kinder-mit-behinderung
5. Kindergeld in Übergangszeiten
Für erwachsene Kinder wird Kindergeld regulär bis zum 25. Lebensjahr auch während einer Übergangszeit oder Zwangspause von bis zu vier Monaten gezahlt. Ein Beispiel hierfür wäre eine Lücke zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn einer Ausbildung.
6. Rückwirkende Auszahlung des Kindergelds
Das Kindergeld wird ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs nur für maximal sechs Monate rückwirkend gezahlt, unabhängig davon, wie lange der Anspruch bereits bestanden hat.
7. Höhe des Kindergelds
Der monatliche Betrag des Kindergeldes liegt zurzeit bei 250 € für jedes Kind. Aktuelle Informationen zur monatlichen Auszahlung des Kindergelds (Überweisungstermine) unter www.arbeitsagentur.de > Familie und Kinder > Auszahlungstermine anzeigen.
8. Kinderfreibetrag
Wer Kindergeld erhält, kann alternativ einen Kinderfreibetrag bei der Einkommensteuer geltend machen, wenn der Steuervorteil durch diesen höher ist. Das Finanzamt führt automatisch im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung eine Günstigerprüfung durch, um festzustellen, welche Leistung für den Steuerpflichtigen finanziell vorteilhafter ist.
9. Antrag und Beratung
Das Kindergeld muss schriftlich bei der Familienkasse beantragt werden. Das geht vor Ort, oder Sie drucken sich die Formulare aus dem Internet aus und versenden diese per Post. Vor Ort sowie im Internet stehen auch Informationen und Beratung zur Verfügung, um bei Fragen oder Unklarheiten zu helfen. Unter www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder.
10. Praxistipps
- Wenn das Einkommen und das Vermögen niedrig sind, können Eltern für ihre kindergeldberechtigten Kinder einen Kinderzuschlag in Höhe von bis zu 250 € zusätzlich zum Kindergeld beantragen. Dieser wird nur für Kinder vor dem 25. Geburtstag gezahlt und nur, wenn dadurch vermieden werden kann, dass die Familie auf Bürgergeld angewiesen ist.
- Es ist in Planung, dass das Kindergeld und der Kinderzuschlag in Zukunft durch die sogenannte Kindergrundsicherung ersetzt werden sollen. Die Kindergrundsicherung soll aus einem einkommens- und vermögensunabhängigen Grundbetrag sowie einem Zusatzbetrag bestehen.
- Wer Kindergeld erhält, ist verpflichtet, der Familienkasse alle relevanten Änderungen mitzuteilen, die den Kindergeldanspruch betreffen. Dies gilt beispielsweise, wenn das Kind die Ausbildung abbricht oder sich der Gesundheitszustand so verbessert oder verändert, dass ein Kind mit Behinderung nun in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Wenn Sie Änderungen nicht rechtzeitig mitteilen, kann dies als Straftat oder Ordnungswidrigkeit gelten und zu Rückzahlungen führen.