Familienversicherung

Eltern können ihre Kinder über die Familienversicherung unter bestimmten Bedingungen in ihrer Kranken- und Pflegeversicherung mitversichern lassen. Das Kind muss sich dann finanziell nicht an den Versicherungsbeiträgen beteiligen, hat aber Anspruch auf alle Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung. Verheiratete Kinder oder jene, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, können sich auch über ihren Partner oder ihre Partnerin familienversichern lassen. 

Die Fami­li­en­ver­si­che­rung bie­tet die Mög­lich­keit, unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen Ihr Kind in Ihrer gesetz­li­chen Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung mit­ver­si­chern zu las­sen. Ihr Kind hat über die Fami­li­en­ver­si­che­rung vol­len Anspruch auf die Leis­tun­gen der Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung. Zusätz­li­che Bei­trä­ge fal­len für das Kind nicht an. Falls Ihr Kind ver­hei­ra­tet oder in einer ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner­schaft ist, kann die Fami­li­en­ver­si­che­rung auch über den Part­ner Ihres Kin­des laufen.

Über Wen kann ein erwachsenes Kind mit Behinderung familienversichert sein?

Ein Kind kann ent­we­der über einen Eltern­teil, sei­nen Ehe­part­ner oder sei­nen ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner Fami­li­en­ver­si­chert sein. Wenn das fami­li­en­ver­si­cher­te Kind selbst Kin­der hat, so besteht die Mög­lich­keit, dass die­se eben­falls fami­li­en­ver­si­chert werden. 

Eine Mit­glied­schaft in der gesetz­li­chen Fami­li­en­ver­si­che­rung ist für das Kind nur dann mög­lich, wenn ein Eltern­teil oder der Ehe- oder Lebens­part­ner selbst Mit­glied in der gesetz­li­chen Kran­ken- oder Pfle­ge­ver­si­che­rung ist. 

Es gel­ten fol­gen­de Ein­schrän­kun­gen, wenn das Kind über einen gesetz­lich ver­si­cher­ten Eltern­teil fami­li­en­ver­si­chert wer­den soll:

Es ist nicht mög­lich, Kin­der über einen Eltern­teil fami­li­en­ver­si­chern zu las­sen, wenn

  • des­sen bes­ser­ver­die­nen­der Ehe­part­ner oder ein­ge­tra­ge­ner Lebens­part­ner pri­vat ver­si­chert ist

und zugleich

  • brut­to mehr als 5.775 Euro (sog. Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze) monat­lich bzw. 69.300 Euro im Jahr ver­dient (Stand 2024). 

Wel­che Vor­aus­set­zun­gen gibt es, unter wel­chen das erwach­se­ne Kind über einen Eltern­teil fami­li­en­ver­si­chert wer­den kann?

Kin­der haben die Mög­lich­keit, über einen Eltern­teil fami­li­en­ver­si­chert zu sein, 

  • wenn sie noch min­der­jäh­rig sind,
  • bis zum 23. Geburts­tag, wenn sie nicht erwerbs­tä­tig sind.
  • bis zum 25. Geburts­tag, wenn sie
    • zur Schu­le gehen, 
    • eine Berufs­aus­bil­dung machen,
    • ein Stu­di­um absolvieren,
    • ein frei­wil­li­ges sozia­les Jahr machen, 
    • im Bun­des­frei­wil­li­gen­dienst sind,
  • ohne Alters­gren­ze, wenn sie auf­grund einer Behin­de­rung ihren Lebens­un­ter­halt nicht selbst bestrei­ten können.

Und

  • die Behin­de­rung bereits vor­lag, als das Kind noch im Rah­men der Alters­gren­ze fami­li­en­ver­si­chert war oder zu die­ser Zeit nur des­halb nicht fami­li­en­ver­si­chert war, weil es selbst ver­si­che­rungs­pflich­tig oder frei­wil­lig ver­si­chert war.

Liegt kei­ne die­ser Vor­aus­set­zun­gen vor, ist es dem erwach­se­nen Kind mit Behin­de­rung nicht mög­lich, sich über einen Eltern­teil fami­li­en­ver­si­chern zu las­sen, son­dern nur über sei­nen Ehe­part­ner oder einen ein­ge­tra­ge­nen Lebenspartner.

Wann ist keine Familienversicherung möglich?

Eine Fami­li­en­ver­si­che­rung ist nicht mög­lich, wenn das Kind mit Behinderung

  • haupt­be­ruf­lich selbst­stän­dig erwerbs­tä­tig ist (auch bei gerin­gem Einkommen).
  • Ein­nah­men und/​oder Ein­kom­men über ins­ge­samt 505 Euro monat­lich hat (Stand 2024).
  • gering­fü­gig beschäf­tigt ist und das Gesamt­ein­kom­men über 538 Euro liegt (Stand 2024).
  • selbst frei­wil­lig ver­si­chert oder ver­si­che­rungs­pflich­tig ist.
  • ver­si­che­rungs­frei oder auf Antrag von der Ver­si­che­rungs­pflicht befreit ist (Aus­nah­me: ver­si­che­rungs­frei in einem Minijob).
  • weder in Deutsch­land wohnt noch der gewöhn­li­che Auf­ent­halts­ort in Deutsch­land ist. (Aus­nah­me: Aus­land­schutz mit der Euro­päi­schen Kran­ken­ver­si­che­rungs­kar­te (EHIC-Kar­te) in einem der 27-EU Län­der sowie in Island, Lich­ten­stein, Nor­we­gen und der Schweiz für maxi­mal 6 Wochen im Kalen­der­jahr, für län­ge­re Zeit z.B. auch wäh­rend eines Stu­di­ums oder Schul­be­suchs im Aus­land oder beim Arbei­ten im Ausland) 

Genaue­re Infor­ma­tio­nen und eine aus­führ­li­che Bera­tung zum The­ma Fami­li­en­ver­si­che­rung kön­nen Sie bei Ihrer Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung bei Bedarf in Anspruch nehmen.