Die Familienversicherung bietet die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Ihr Kind in Ihrer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mitversichern zu lassen. Ihr Kind hat über die Familienversicherung vollen Anspruch auf die Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung. Zusätzliche Beiträge fallen für das Kind nicht an. Falls Ihr Kind verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist, kann die Familienversicherung auch über den Partner Ihres Kindes laufen.
Familienversicherung
Eltern können ihre Kinder über die Familienversicherung unter bestimmten Bedingungen in ihrer Kranken- und Pflegeversicherung mitversichern lassen. Das Kind muss sich dann finanziell nicht an den Versicherungsbeiträgen beteiligen, hat aber Anspruch auf alle Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung. Verheiratete Kinder oder jene, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, können sich auch über ihren Partner oder ihre Partnerin familienversichern lassen.
Über Wen kann ein erwachsenes Kind mit Behinderung familienversichert sein?
Ein Kind kann entweder über einen Elternteil, seinen Ehepartner oder seinen eingetragenen Lebenspartner Familienversichert sein. Wenn das familienversicherte Kind selbst Kinder hat, so besteht die Möglichkeit, dass diese ebenfalls familienversichert werden.
Eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Familienversicherung ist für das Kind nur dann möglich, wenn ein Elternteil oder der Ehe- oder Lebenspartner selbst Mitglied in der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung ist.
Es gelten folgende Einschränkungen, wenn das Kind über einen gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert werden soll:
Es ist nicht möglich, Kinder über einen Elternteil familienversichern zu lassen, wenn
- dessen besserverdienender Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner privat versichert ist
und zugleich
- brutto mehr als 5.775 Euro (sog. Versicherungspflichtgrenze) monatlich bzw. 69.300 Euro im Jahr verdient (Stand 2024).
Welche Voraussetzungen gibt es, unter welchen das erwachsene Kind über einen Elternteil familienversichert werden kann?
Kinder haben die Möglichkeit, über einen Elternteil familienversichert zu sein,
- wenn sie noch minderjährig sind,
- bis zum 23. Geburtstag, wenn sie nicht erwerbstätig sind.
- bis zum 25. Geburtstag, wenn sie
- zur Schule gehen,
- eine Berufsausbildung machen,
- ein Studium absolvieren,
- ein freiwilliges soziales Jahr machen,
- im Bundesfreiwilligendienst sind,
- ohne Altersgrenze, wenn sie aufgrund einer Behinderung ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.
Und
- die Behinderung bereits vorlag, als das Kind noch im Rahmen der Altersgrenze familienversichert war oder zu dieser Zeit nur deshalb nicht familienversichert war, weil es selbst versicherungspflichtig oder freiwillig versichert war.
Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, ist es dem erwachsenen Kind mit Behinderung nicht möglich, sich über einen Elternteil familienversichern zu lassen, sondern nur über seinen Ehepartner oder einen eingetragenen Lebenspartner.
Wann ist keine Familienversicherung möglich?
Eine Familienversicherung ist nicht möglich, wenn das Kind mit Behinderung
- hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist (auch bei geringem Einkommen).
- Einnahmen und/oder Einkommen über insgesamt 505 Euro monatlich hat (Stand 2024).
- geringfügig beschäftigt ist und das Gesamteinkommen über 538 Euro liegt (Stand 2024).
- selbst freiwillig versichert oder versicherungspflichtig ist.
- versicherungsfrei oder auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit ist (Ausnahme: versicherungsfrei in einem Minijob).
- weder in Deutschland wohnt noch der gewöhnliche Aufenthaltsort in Deutschland ist. (Ausnahme: Auslandschutz mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC-Karte) in einem der 27-EU Länder sowie in Island, Lichtenstein, Norwegen und der Schweiz für maximal 6 Wochen im Kalenderjahr, für längere Zeit z.B. auch während eines Studiums oder Schulbesuchs im Ausland oder beim Arbeiten im Ausland)
Genauere Informationen und eine ausführliche Beratung zum Thema Familienversicherung können Sie bei Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung bei Bedarf in Anspruch nehmen.