Der Pflegegrad (§§ 14,15 SGB XI) wird auf Basis der individuellen Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) ermittelt. Es gibt fünf Pflegegrade, die je nach Schwere der Beeinträchtigung variieren. Die Bewertung der Pflegebedürftigkeit erfolgt anhand verschiedener Kriterien wie Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen sowie Selbstversorgung. Es gibt fünf Pflegegrade, die von 1 (geringe Beeinträchtigung) bis 5 (schwerste Beeinträchtigung) reichen. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher sind die benötigten Pflegemaßnahmen und Leistungen. Pflegebedürftige erhalten je nach Pflegegrad finanzielle Leistungen von der Pflegeversicherung. Diese umfassen Sachleistungen (z.B. ambulante Pflegedienste) und Geldleistungen (z.B. Pflegegeld für Angehörige). Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch die Pflegekassen sowie durch unabhängige Pflegeberatungsstellen.
Das Pflegegeld nach § 37 SGB IX wird als finanzielle Unterstützung für häusliche Pflege gezahlt. Es soll pflegende Angehörige, wie Eltern oder andere nahestehende Personen, entlasten. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem zuerkannten Pflegegrad: Je höher der Pflegegrad, desto höher das Pflegegeld. Zudem haben betroffene Familien Anspruch auf weitere Leistungen, wie Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege und Pflegehilfsmittel.
Pflegegeld wird in der Regel nur gewährt, wenn eine Person mindestens den Pflegegrad 2 hat und die Pflege durch Angehörige oder nahestehende Personen selbst organisiert wird.
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad und beträgt monatlich:
- Pflegegrad 2: 316 Euro
- Pflegegrad 3: 545 Euro
- Pflegegrad 4: 728 Euro
- Pflegegrad 5: 901 Euro
Das Pflegegeld wird monatlich von der Pflegekasse direkt an den pflegenden Angehörigen oder die nahestehende Person ausgezahlt und soll dazu dienen, die Pflegebedürftigkeit zu kompensieren und die Pflege zu Hause zu unterstützen. Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Pflegegeldes und kann mit anderen Leistungen der Pflegeversicherung kombiniert werden, wie z.B. Pflegesachleistungen, teilstationäre Pflege oder Tagespflege.
Die Pflegekassen überprüfen regelmäßig den Pflegebedarf und die Berechtigung zum Pflegegeldbezug. Dazu können erneute Begutachtungen durch den MDK oder den Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung durchgeführt werden.