Budget für die Ausbildung

Das persönliche Budget bietet Menschen mit Behinderungen eine Möglichkeit, eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt zu absolvieren. Es stellt finanzielle Mittel zur Deckung ausbildungsbezogener Kosten wie Schulungen, Arbeitsplatzanpassungen oder Unterstützungsleistungen bereit.

Das Aus­bil­dungs­bud­get soll sicher­stel­len, dass Men­schen mit Behin­de­run­gen die not­wen­di­ge Unter­stüt­zung erhal­ten, um eine Berufs­aus­bil­dung erfolg­reich abzu­schlie­ßen und anschlie­ßend dau­er­haft auf dem all­ge­mei­nen Arbeits­markt zu arbei­ten. Es trägt dazu bei, ihre Chan­cen und Wahl­mög­lich­kei­ten zu ver­bes­sern und erleich­tert die Inte­gra­ti­on in den Arbeits­markt.

Ana­log zum Bud­get für Arbeit hat der Gesetz­ge­ber Ende 2019 das Bud­get für Aus­bil­dung gesetz­lich fest­ge­legt (§ 61a SGB IX).

Mit dem Ange­hö­ri­gen-Ent­las­tungs­ge­setz wur­de das Bud­get für Aus­bil­dung ab dem 1. Janu­ar 2020 für Per­so­nen, die Leis­tun­gen im Ein­gangs­ver­fah­ren und im Berufs­bil­dungs­be­reich gemäß § 57 SGB IX der Werk­statt für behin­der­te Men­schen oder eines ande­ren Leis­tungs­an­bie­ters ent­hal­ten, ist im § 61a SGB IX verankert.

Durch das Teil­ha­be­stär­kungs­ge­setz gilt das Bud­get für Aus­bil­dung ab dem 1. Janu­ar 2022 auch für Per­so­nen, die Leis­tun­gen im Arbeits­be­reich gemäß § 58 SGB IX der Werk­statt für behin­der­te Men­schen oder eines ande­ren Leis­tungs­an­bie­ters erhal­ten (eben­falls § 61a SGB IX).

1. Zustän­dig­keit:

Die Zustän­dig­keit für das Bud­get für Aus­bil­dung liegt im Rah­men des Sozi­al­ge­setz­buchs IX (SGB IX) und wird von den ört­li­chen Reha­bi­li­ta­ti­ons­trä­gern, wie bei­spiels­wei­se den Agen­tu­ren für Arbeit oder den Inte­gra­ti­ons­äm­tern, wahrgenommen.

2. Vor­aus­set­zun­gen für ein Bud­get für Ausbildung:

Um ein Bud­get für die Aus­bil­dung zu erhal­ten, müs­sen Per­so­nen in der Regel Anspruch auf Leis­tun­gen im Ein­gangs­ver­fah­ren und im Berufs­bil­dungs­be­reich gemäß § 57 SGB IX oder im Arbeits­be­reich gemäß § 58 SGB IX haben. Zudem müs­sen sie die indi­vi­du­el­len Anfor­de­run­gen und Kri­te­ri­en der jewei­li­gen Reha­bi­li­ta­ti­ons­trä­ger erfüllen.

3. Wel­che Leis­tun­gen umfasst ein Bud­get für Ausbildung?

Ein Bud­get für Aus­bil­dung kann ver­schie­de­ne Leis­tun­gen umfas­sen, dar­un­ter bei­spiels­wei­se die Finan­zie­rung von Aus­bil­dungs­kos­ten, Hilfs­mit­teln, Arbeits­as­sis­tenz, Fahrt­kos­ten oder auch zusätz­li­chen Unterstützungsleistungen.

4. Arbeits­as­sis­tenz beim Bud­get für Ausbildung:

Arbeits­as­sis­tenz kann ein Bestand­teil des Bud­gets für Aus­bil­dung sein und beinhal­tet die Unter­stüt­zung durch Fach­kräf­te, um Men­schen mit Behin­de­run­gen bei der Aus­übung ihres Berufs oder wäh­rend ihrer Aus­bil­dung zu unterstützen.

5. Wie lan­ge wird das Bud­get für Aus­bil­dung gewährt?

Die Dau­er der Gewäh­rung eines Bud­gets für Aus­bil­dung kann je nach den indi­vi­du­el­len Bedürf­nis­sen und Zie­len der Per­son vari­ie­ren. In der Regel wird das Bud­get für die Dau­er der Aus­bil­dung oder der Qua­li­fi­zie­rung gewährt.

6. Zie­le des Bud­gets für Ausbildung:

Die Zie­le des Bud­gets für Aus­bil­dung sind unter ande­rem die För­de­rung der beruf­li­chen Inte­gra­ti­on und Teil­ha­be von Men­schen mit Behin­de­run­gen, die Stär­kung ihrer Selbst­be­stim­mung und Auto­no­mie sowie die Sicher­stel­lung ange­mes­se­ner Unter­stüt­zung wäh­rend der Ausbildung.

7. Unter­stüt­zung durch die Bun­des­agen­tur für Arbeit:

Die Bun­des­agen­tur für Arbeit kann bei der Bean­tra­gung und Gewäh­rung eines Bud­gets für Aus­bil­dung unter­stüt­zen und bie­tet Infor­ma­tio­nen sowie Bera­tung zu den ver­füg­ba­ren Leis­tun­gen und den jewei­li­gen Zuständigkeiten.

8. Pra­xis­tipps:

Zu den Pra­xis­tipps gehö­ren unter ande­rem die früh­zei­ti­ge Klä­rung der indi­vi­du­el­len Ansprü­che und Bedürf­nis­se, die sorg­fäl­ti­ge Aus­wahl geeig­ne­ter Unter­stüt­zungs­maß­nah­men sowie die regel­mä­ßi­ge Über­prü­fung und Anpas­sung des Budgets.

9. Wer hilft weiter?

Bei Fra­gen und zur Unter­stüt­zung bei der Bean­tra­gung eines Bud­gets für Aus­bil­dung kön­nen sich Inter­es­sier­te an die unab­hän­gi­ge Teil­ha­be­be­ra­tung (EUTB) oder die ört­li­chen Reha­bi­li­ta­ti­ons­trä­ger, wie bei­spiels­wei­se die Agen­tur für Arbeit oder das Inte­gra­ti­ons­amt, wen­den. Die­se ste­hen als Ansprech­part­ne­rin­nen und Ansprech­part­ner zur Ver­fü­gung und bie­ten Bera­tung und Unter­stüt­zung an. 

  • Zustän­dig­keit: Reha-Trä­ger (Agen­tur für Arbeit)
  • Das Inte­gra­ti­ons­amt des Kom­mu­nal­ver­ban­des für Jugend und Sozia­les Baden-Würt­tem­berg (KVJS) Ansprech­part­ner